Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 17.12.2024
Datum der Anhängigkeit: 06.11.2024
Datum der Rechtshängigkeit: 27.11.2024
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen: 9 VKl 1/24
2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: merlekerpartner rechtsanwälte PartG mbB
Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10
PLZ und Ort: 10623 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten
Erster Beklagter: SSS-Software Special Service GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Günter Darr
Straße und Hausnummer: Amselweg 40
PLZ und Ort: 56593 Horhausen
Land: Deutschland
Zweiter Beklagter: Herr Günter Darr geschäftsansässig c/o SSS-Software Special Service GmbH
Straße und Hausnummer: Amselweg 40
PLZ und Ort: 56593 Horhausen
Land: Deutschland
4. Abhilfeantrag oder Feststellungsziele
Es wird beantragt, wie folgt zu erkennen:
1.
a)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an (nicht namentlich benannte) Verbraucher:innen,
- die wirksam zum Klageregister angemeldet sind,
- die die Internetseite der Beklagten zu 1) unter www.service-rundfunkbeitrag.de genutzt und in diesem Zusammenhang eine Bestellung getätigt haben und
- die das für die Bestellung von der Beklagten zu 1) verlangte Entgelt für die Nutzung der Internetseite und/oder hierauf berechnete Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten an die Beklagte zu 1) und/oder an von der Beklagten zu 1) mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlt haben,
einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlten Beträge (Entgelte, Zinsen, Mahnkosten, Inkassokosten).
b)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die unter Ziffer 1. a) genannten Verbraucher:innen auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:
aa)
Die Beklagten zahlen die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag.
bb)
Hilfsweise: Auf die bis zur Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen.
ccc)
Hilfshilfsweise: Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen.
2. Hilfsweise:
Der Kläger beantragt hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1), wie folgt zu erkennen:
a)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an (nicht namentlich benannte) Verbraucher:innen
- die wirksam zum Klageregister angemeldet sind,
- die die Internetseite der Beklagten zu 1) unter www.service-rundfunkbeitrag.de genutzt und in diesem Zusammenhang bis zum 27. Juni 2024 eine Bestellung getätigt haben und
die das von der Beklagten zu 1) im Rahmen dieses Vertrages berechnete Entgelt an die Beklagte zu 1) und/oder hierauf berechnete Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten an die Beklagte zu 1) und/oder an von der Beklagten zu 1) mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlt haben,
einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlten Beträge (Entgelte, Zinsen, Mahnkosten, Inkassokosten).
b)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die unter Ziffer 2. a) genannten Verbraucher:innen auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:
aa)
Die Beklagten zahlen die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag.
bb)
Hilfsweise: Auf die bis zur Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen.
cc)
Hilfshilfsweise: Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen.
3. Hilfshilfsweise:
Der Kläger beantragt hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 2), wie folgt zu erkennen:
a)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an (nicht namentlich benannte) Verbraucher:innen,
- die wirksam zum Klageregister angemeldet sind,
- die die Internetseite der Beklagten zu 1) unter www.service-rundfunkbeitrag.de genutzt und in diesem Zusammenhang bis zum 27. Juni 2024 eine Bestellung getätigt haben,
- die für den im Zusammenhang mit dieser Bestellung geschlossenen Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss den Widerruf erklärt haben,
- denen gegenüber die Beklagte zu 1) den Widerruf zurückgewiesen hat und
die das von der Beklagten zu 1) im Rahmen dieses Vertrages berechnete Entgelt an die Beklagte zu 1) und/oder hierauf berechnete Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten nach Widerruf des Vertrags an die Beklagte zu 1) und/oder an von der Beklagten zu 1) mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlt haben,
aa)
einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlten Beträge (Entgelte und/oder nach Widerruf gezahlte Zinsen, Mahnkosten, Inkassokosten).
bb)
auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:
aaa)
Für gezahlte Entgelte: Die Beklagten zahlen die Zinsen, soweit die Zahlungen durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen jeweils vor Widerruf des Vertrages erfolgt sind, jeweils ab dem 15. Tag ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung. Soweit Zahlungen durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen jeweils nach Widerruf des Vertrags erfolgt sind, zahlen die Beklagten die Zinsen jeweils ab dem auf die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen folgenden Tag, wenn die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen später als14 Tage ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung erfolgt ist. Ist in einem solchen Fall die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung erfolgt, zahlen die Beklagten die Zinsen jeweils ab dem 15. Tag ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung.
bbb)
Für nach Widerruf gezahlte Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten:
(1)
Die Beklagten zahlen die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag.
(2)
Hilfsweise: Auf die bis zur Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen.
(3)
Hilfshilfsweise: Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen.
b)
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an (nicht namentlich benannte) Verbraucher:innen,
- die wirksam zum Klageregister angemeldet sind,
- die die Internetseite der Beklagten zu 1) unter www.service-rundfunkbeitrag.de genutzt und in diesem Zusammenhang bis zum 27. Juni 2024 eine Bestellung getätigt haben,
- die für den im Zusammenhang mit dieser Bestellung geschlossenen Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss den Widerruf erklärt haben,
- denen gegenüber die Beklagte zu 1) den Widerruf nicht ausdrücklich zurückgewiesen hat und
die das von der Beklagten zu 1) im Rahmen dieses Vertrages berechnete Entgelt an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlt haben,
aa)
einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlten Entgelte.
bb)
auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:
Die Beklagte zu 1) zahlt die Zinsen, soweit die Zahlungen durch die unter Ziffer 3. b) genannten Verbraucher:innen jeweils vor Widerruf des Vertrages erfolgt sind, jeweils ab dem 15. Tag ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung. Soweit Zahlungen durch die unter Ziffer 3. b) genannten Verbraucher:innen jeweils nach Widerruf des Vertrags erfolgt sind, zahl die Beklagte zu 1) die Zinsen jeweils ab dem auf die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. b) genannten Verbraucher:innen folgenden Tag, wenn die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. b) genannten Verbraucher:innen später als 14 Tage ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung erfolgt ist. Ist in einem solchen Fall die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. b) genannten Verbraucher:innen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung erfolgt, zahlt die Beklagte zu 1) die Zinsen jeweils ab dem 15. Tag ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung.
4.
Die Zahlung der auszuurteilenden Beträge erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages.
Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt
Zum Hauptantrag:
Es handelt sich um Rückzahlungsansprüche aufgrund rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen bzw. Ansprüche auf Ersatz des durch diese Zahlungen eingetretenen Schadens. Die Ansprüche beruhen auf der Verwendung einer Gruppe vergleichbarer Formulare durch die Beklagte zu 1 ), die jeweils einem wirksamen Vertragsschluss entgegensteht und damit zu Rückforderungsansprüchen der Verbraucher führt bzw. die Entstehung entsprechender Schadensersatzansprüche zur Folge hat.
Zum Hilfsantrag:
Es handelt sich um Rückzahlungsansprüche aufgrund von fristgemäß zugegangenen Widerrufserklärungen, die auf einer Reihe im wesentlichen gleicher Sachverhalte beruhen. Die entsprechenden Schadensersatzansprüche beruhen auf der irreführenden Behauptung, dass ein Widerrufsrecht der Betroffenen Verbraucher und Verbraucherinnen nicht bestehe.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Kläger trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen folgenden Lebenssachverhalt vor:
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite https://www.service-rundfunkbeitrag.de. Der Beklagte zu 2) ist der alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Auf der genannten Internetseite bot die Beklagte zu 1) noch am 20.09.2024 diverse Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an, betreffend die Abmeldung einer Wohnung, die Änderung der Daten zum Beitragskonto, die Erstanmeldung einer Wohnung und die Anmeldung einer weiteren Wohnung. Die Beklagte zu 1) bot an, die Daten, die die Verbraucher und Verbraucherinnen in diese Formulare eingegeben hatten, an die Rundfunkanstalten zu übertragen. Die Entscheidungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Internetauftritts der Beklagten zu 1) wurden durch den Beklagten zu 2) als alleinigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) getroffen. Die Beklagte zu 1) übermittelt automatisiert und ungeprüft die eingetragenen Daten mit einem Dienst der Deutschen Post an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln und berechnet hierfür ein Entgelt in Höhe von 29,99 €.
Die in den Online-Formularen der Beklagten zu 1) abgefragten Informationen sind identisch mit denjenigen in den Formularen, die der Beitragsservice der Rundfunkanstalten unter www.rundfunkbeitrag.de anbietet. Die ausgefüllten Formulare können unmittelbar online bei den Rundfunkanstalten eingereicht werden, ohne dass hierfür ein zusätzliches Entgelt berechnet wird.
Die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de wurde als Suchtreffer bei Google häufig erst nach der Google-Anzeige der Beklagten zu 1) aufgeführt. Für Ihre Internetseite warb die Beklagte zu 1) mittels Google-Anzeigen, die erschienen, wenn die Verbraucher in die Suchmaschine Begriffe wie „GEZ“ oder „Rundfunkbeitrag“ in Kombination mit anderen Begriffen eingaben. Bei einem Klick auf eine dieser Anzeigen, gelangten die Verbraucher entweder auf die Startseite von www.service-rundfunkbeitrag.de, auf eine Übersichtsseite oder direkt auf einzelne Bestellformulare.
Bis zum 27.06.2024 befand sich in den Bestellformularen „Rundfunkbeitrag anmelden“ und „Personendaten ändern“ kein Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit des Angebots der Beklagten zu 1). Nach Eingabe der persönlichen Daten und einem Klick auf den Button mit der Aufschrift „Weiter“ gelangte man auf eine Internetseite, in der sich im Fließtext der Hinweis „Kosten für die Anmeldung ihrer Wohnung gesamt 29,99 €“ bzw. „Kosten für die Änderung ihrer Daten gesamt 29,99 €“ befand.
Bis zum 27.06.2024 befand sich in dem Formular „Abmelden einer Wohnung“ im Fließtext der Hinweis „Kosten für die Abmeldung ihres Beitragskontos gesamt 29,99 €“ unter der Überschrift „Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio lautet: DE 30 00100000001272“. Ein Hinweis darauf, welche Leistungen über dieses Formular bestellt werden, ist nicht in den Angaben enthalten.
Bis zum 27. 06.2024 befand sich in dem Formular „Rundfunkbeitrag Zweitwohnung anmelden“ kein Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit des Angebots der Beklagten zu 1.) Erst wenn die Verbraucher durch Klicken auf den Button „Weiter“ das Formular abschickten, fand sich der Hinweis „Kosten für die Anmeldung ihrer weiteren Wohnung gesamt 29,99 €“.
Nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat die Beklagte zu 1) seit dem 28.06.2024 die Formulare, über die die Bestellung abgeschlossen wird, dahingehend angepasst, dass der Preis von 29,99 € fett markiert ist und um folgenden Hinweis ergänzt wurde:
„Unser Service für Sie: Ausfüllhilfe bei der Antragstellung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalten und Weiterleitung an den Beitragsservice“.
Auf Beklagtenseite sind die Entscheidungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der im Rahmen des Bestellprozesses erteilten Hinweis und abverlangten Erklärungen betreffend das Widerrufsrecht und den Umgang mit Widerrufserklärungen auf Geschäftsführerebene durch den Beklagten zu 2) getroffen worden.
Im Rahmen des Bestellprozesses verlangte die Beklagte zu 1) von den Verbrauchern und Verbraucherinnen jeweils folgende Erklärung:
„Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere.“
Die bis zum 27.06.2024 verwendete Widerrufsbelehrung enthielt folgende Passagen:
„Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen - über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.“
sowie
„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.“
Die Beklagte zu 1) wies vor und nach Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Widerrufe von Verbrauchern und Verbraucherinnen zurück. Zahlten Verbraucher das berechnete Entgelt nicht, schaltete die Beklagte zu 1) Inkassounternehmen ein, die die Forderungen geltend machten. Eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger gab die Beklagte zu 1). nicht ab.
6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG
- Befugnis der Verbraucherinnen und Verbraucher und kleinen Unternehmen zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
- Befugnis der Angemeldeten zur Rücknahme der Anmeldung
- Anspruch der Angemeldeten auf Erteilung eines Auszugs aus dem Verbandsklageregister
7. Stand des Verfahrens
Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:
- Terminbestimmungen des Gerichts
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen des Gerichts
- Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
- Urteile im Verbandsklageverfahren
- Einlegung eines Rechtsmittels
- Eintritt der Rechtskraft
- Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
- Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
- Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
- Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
- Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers
8. Formulare
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Änderung der Angaben zur Geschäftsführung eines Unternehmens zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses im Verbandsklageregister
- Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister
- Erteilung eines Auszugs über die im Verbandsklageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.