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Abhilfeklage gegen DAZN Limited

Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 06.02.2025

Datum der Anhängigkeit: 05.04.2024

Datum der Rechtshängigkeit: 07.01.2025

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen: I-12 VKl 1/24

2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: merlekerpartner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10

PLZ und Ort: 10623 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten

Beklagter: DAZN Limited

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer Shay Segev und Darren Waterman

Straße und Hausnummer: 12 Hammersmith Grove

PLZ und Ort: W6 7AP London

Land: Vereinigtes Königreich


anwaltlich vertreten durch: Freshfields Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Straße und Hausnummer: Feldmühleplatz 1

PLZ und Ort: 40545 Düsseldorf

Land: Deutschland

4. Abhilfeantrag oder Feststellungsziele

I. Abhilfeanträge einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an (nicht namentlich benannte) Verbraucher:innen,

a)
die keine Verbraucher:innen im Sinne des § 1 Absatz 2 VDuG sind, die einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, mit denen die Beklagte Verträge über Streaming-Abonnements abgeschlossen hat, denen gegenüber die Beklagte im Rahmen bereits bestehender Vertragsverhältnisse die für diese Verträge zu zahlenden Abonnementpreise mit Wirkung ab August 2021 im Falle eines Monats-Abonnements bzw. mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der nach der Preiserhöhung automatisch erfolgenden Verlängerung des jeweils betreffenden Jahres-Abonnements beginnend ab August 2021 bis einschließlich Juli 2022 einseitig erhöht hat, die dieser Preiserhöhung weder zugestimmt noch ein von der Beklagten unterbreitetes Änderungsangebot im Hinblick auf die Art des Streaming-Abonnements oder die Modalitäten der Zahlung des zu entrichtenden Abonnementpreises angenommen haben und die mindestens einmal den erhöhten Abonnementpreis gezahlt haben,

b)
die keine Verbraucher:innen im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind, die einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind,
mit denen die Beklagte vor Februar 2022 Verträge über Streaming-Abonnements abgeschlossen hat, denen gegenüber die Beklagte die für diese Verträge zu zahlenden Abonnementpreise mit Wirkung ab August 2022 im Falle eines Monats-Abonnements beziehungsweise mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der nach der Preiserhöhung automatisch erfolgenden Verlängerung des jeweils betreffenden Jahres-Abonnements beginnend ab August 2022 bis einschließlich Juli 2023 einseitig erhöht hat, die dieser Preiserhöhung weder zugestimmt noch ein von der Beklagten unterbreitetes Änderungsangebot im Hinblick auf die Art des Streaming-Abonnements oder die Modalitäten der Zahlung des zu entrichtenden Abonnementpreises angenommen haben und die mindestens einmal den erhöhten Abonnementpreis gezahlt haben, jeweils einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gezahlten Beträge in Höhe der jeweiligen Differenz aus dem Abonnementpreis vor der Preiserhöhung und dem Abonnementpreis nach der Preiserhöhung, soweit die Beklagte den erhöhten Abonnementpreis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berechnet und von den Verbraucher:innen vereinnahmt hat.

2. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an die unter I.1. genannten Verbraucher:innen auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:

a)
Auf die bis zur Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die Beklagte zu zahlen.

b)
Hilfsweise: Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die Beklagte zu zahlen.

3. Die Zahlung der unter I.1. und I.2. auszuurteilenden Beträge erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Absatz 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages.

II. Ziele der Musterfeststellungsklage

Mit der Musterfeststellungsklage möchte der Kläger feststellen lassen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, im Rahmen von bestehenden Verträgen über Streaming-Abonnements einseitig die Preise zu erhöhen.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eingetragener Verein. Die Beklagte bietet in Deutschland den Sport-Streamingdienst DAZN an. Die Beklagte hat mit ihren Kund:innen Verträge über Streaming-Abonnements abgeschlossen. Diese Verträge sehen einen monatlich oder jährlich zu entrichtenden Preis vor. Eine wirksame vertragliche Vereinbarung zur späteren Erhöhung des zu entrichtenden Abonnementpreises durch die Beklagte hat diese mit den betroffenen Verbraucher:innen nicht getroffen. Trotzdem erhöhte die Beklagte gegenüber den betroffenen Verbraucher:innen im Rahmen bereits bestehender Vertragsverhältnisse mit Wirkung ab August 2021 im Falle eines Monats-Abonnements beziehungsweise mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der nach der Preiserhöhung automatisch erfolgenden Verlängerung des jeweils betreffenden Jahres-Abonnements beginnend ab August 2021 bis einschließlich Juli 2022 sowie erneut mit Wirkung ab August 2022 im Falle eines Monats-Abonnements beziehungsweise mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der nach der Preiserhöhung automatisch erfolgenden Verlängerung des jeweils betreffenden Jahres-Abonnements beginnend ab August 2022 bis einschließlich Juli 2023 einseitig die zu entrichtenden Abonnementpreise und vereinnahmte rechtsgrundlos erhöhte Preise von den betroffenen Verbraucher:innen.

6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG

7. Stand des Verfahrens

Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:

  • Terminbestimmungen des Gerichts
  • Hinweise des Gerichts
  • Zwischenentscheidungen des Gerichts
  • Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
  • Urteile im Verbandsklageverfahren
  • Einlegung eines Rechtsmittels
  • Eintritt der Rechtskraft
  • Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
  • Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
  • Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
  • Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
  • Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers

8. Formulare

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.