Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung
Für die Anmeldung zur Eintragung in das Verbandsklageregister stellt das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Online-Formular zur Verfügung. Zur Erleichterung der Anmeldung wird zu jeder bekannt gemachten Verbandsklage (Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen) ein eigenes Anmeldeformular angeboten, in dem die Angaben zum Gericht, zum Aktenzeichen des Verfahrens sowie zur beklagten Partei bereits eingetragen sind. Die Online-Anmeldeformulare sowie alle weiteren Informationen zu den jeweiligen Verbandsklagen finden Sie im Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister". Das Formular kann auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden.
Eine Anmeldung wird nur dann in das Verbandsklageregister eingetragen, wenn alle Pflichtfelder des Anmeldeformulars ausgefüllt sind. Das BfJ stellt eine ausführliche Ausfüllanleitung zur Verfügung. Eine Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Verbandsklageregister kann bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem jeweiligen Verbandsklageverfahren erfolgen. Kleine Unternehmen können sich nur zu Klagen anmelden, die ab dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden sind. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Anmeldung.
Auch eine Rücknahme der Anmeldung zur Eintragung ist möglich. Die Rücknahme muss bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem jeweiligen Verbandsklageverfahren erfolgen. Bis zum Registerschluss ist auch eine Änderung der Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses möglich.
Die Angaben im Register zu Adresse, Namen und bei Unternehmen zur Geschäftsführung können jederzeit geändert werden. Ebenfalls jederzeit möglich ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung sowie die Mitteilung über die Rechtsnachfolge. Für die vorgenannten Fälle bietet das BfJ ebenfalls Formulare an.
Die Frist für die Vornahme von Anmeldungen und Rücknahmen ist mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch das zuständige Gericht verbunden. Dieser steht erst mit dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung endgültig fest. Dadurch gibt es einen Zeitraum, in dem nicht bestimmbar ist, ob die Frist zur Anmeldung oder Rücknahme bereits abgelaufen ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Ablauf von drei Wochen, nachdem das Gericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt hat. Er endet mit dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen, die in diesem Zeitraum ihre Anmeldung absenden, erhalten hierüber vom BfJ eine schriftliche Information. Sofern die Prüfung der Anmeldung nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass die Anmeldung frist- und formgerecht eingegangen ist, erfolgt die Eintragung. In diesem Fall versendet das BfJ eine Anmeldebestätigung. Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung nicht frist- oder formgerecht eingegangen ist, versendet das BfJ einen Zurückweisungsbescheid.
Das weitere Verfahren
Das gerichtliche Verfahren und die Erfüllung der Ansprüche der zu einer Klage Angemeldeten ist davon abhängig, ob es sich bei der Klage um eine Musterfeststellungsklage oder eine Abhilfeklage handelt.
Verfahren bei Abhilfeklagen
Das Verfahren bei Abhilfeklagen hat in der Regel mehrere Phasen. Hält das Gericht die Haftung der Unternehmerin oder des Unternehmers dem Grunde nach für gerechtfertigt, erlässt es zunächst ein Abhilfegrundurteil. Das Abhilfegrundurteil regelt außerdem die konkreten Voraussetzungen, nach denen sich die Anspruchsberechtigung der Betroffenen bestimmt. Eine solche konkrete Voraussetzung kann etwa sein, dass die Betroffenen ein bestimmtes Produkt von dem Unternehmen gekauft haben. Das Gericht bestimmt ferner, welche Nachweise die einzelnen Geschädigten erbringen müssen, um die vom Gericht benannten Berechtigungsvoraussetzungen zu beweisen. Solche Nachweise können etwa die Vorlage einer Bordkarte, eines bestimmten Sparvertrags oder einer Rechnung über den Kauf eines bestimmten Produkts sein.
Nach Erlass des Abhilfegrundurteils erhalten die klagende und die beklagte Partei Gelegenheit, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Kommt kein wirksamer Vergleich zustande, entscheidet das Gericht den Abhilferechtsstreit durch Abhilfeendurteil. Falls ein Vergleich von vornherein aussichtslos erscheint, kann das Gericht auf Antrag beider Parteien auch direkt ein Abhilfeendurteil ohne vorheriges Abhilfegrundurteil erlassen.
In dem Abhilfeendurteil ordnet das Gericht ein Umsetzungsverfahren an. Das Umsetzungsverfahren dient der Erfüllung der berechtigten Ansprüche betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleinen Unternehmen, die sich dem Abhilfeverfahren angeschlossen haben. Für das Umsetzungsverfahren ist eine gerichtlich bestellte Sachwalterin bzw. ein gerichtlich bestellter Sachwalter zuständig. Diese oder dieser prüft zunächst, ob die Ansprüche der einzelnen Angemeldeten berechtigt sind. Ist dies der Fall, nimmt sie oder er bei Zahlungsansprüchen Auszahlungen vor. Bei anderen Ansprüchen wird dem verklagten Unternehmen eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Ansprüche gesetzt. Lehnt die Sachwalterin bzw. der Sachwalter die Erfüllung des Anspruchs vollständig oder teilweise ab, können betroffene Angemeldete gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Wird die Erfüllung des Anspruchs weiterhin (teilweise) abgelehnt, kann bei dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens binnen zwei Wochen nach Zugang der Widerspruchsentscheidung eine gerichtliche Entscheidung über den Widerspruch beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die oder der Angemeldete durch den Widerspruch beschwert ist, dieser also nachteilig ist. Das Gericht überprüft dann die Richtigkeit der Sachwalterentscheidung. Schließlich können Angemeldete im Anschluss an das Umsetzungsverfahren bei Gericht Individualklage einreichen, wenn die Sachwalterin bzw. der Sachwalter die Erfüllung des Anspruchs vollständig oder teilweise abgelehnt hat oder der Anspruch bis zum Ende des Umsetzungsverfahrens nicht erfüllt wurde. Dies geht allerdings nur, sofern der Anspruch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahren hätte geltend gemacht werden können.
Verfahren bei Musterfeststellungsklagen
Da es sich bei der Musterfeststellungsklage – anders als bei der Abhilfeklage – nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen Angemeldete nach einem positiven Feststellungsurteil ihre individuellen Ansprüche gesondert gegen das verklagte Unternehmen geltend machen. In dem weiteren Verfahren ist ein zur Entscheidung des Rechtsstreits zwischen der oder dem Angemeldeten und der verklagten Unternehmerin bzw. dem verklagten Unternehmer berufenes Gericht an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.
Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verbandsklageverfahrens (Abhilfe- oder Musterfeststellungsklageverfahren) z. B. durch ein Urteil oder einen Vergleich, überlässt das BfJ den Angemeldeten auf deren Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben, die im Verbandsklageregister zu ihrer Anmeldung erfasst sind. Für den Antrag stellt das BfJ ein Online-Formular zur Verfügung. Das Formular kann auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden. Der Auszug wird beispielsweise für Individualklageverfahren benötigt.
Der gerichtliche Vergleich
Das Verbandsklageverfahren kann durch einen gerichtlichen Vergleich mit Wirkung für und gegen die die Angemeldeten beendet werden. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Das BfJ macht den genehmigten Vergleich im Verbandsklageregister öffentlich bekannt. Jede bzw. jeder zu der Verbandsklage Angemeldete kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Vergleichs den Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss gegenüber dem BfJ in Textform erklärt werden. Für den Vergleichsaustritt stellt das BfJ auf seiner Internetseite in dem Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister“ unter der jeweiligen Klage ein Formular zur Verfügung. Das Formular kann auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden. Wird der Vergleichsaustritt durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erklärt, muss für die Erklärung das vom BfJ hierfür elektronisch bereitgestellte Formular genutzt werden.
Angemeldete, die ihren Austritt erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Dies bedeutet, dass sie nicht von der zwischen den Parteien des Verbandsklageverfahrens getroffenen einvernehmlichen Lösung profitieren. Durch den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung zum Verbandsklageregister jedoch nicht berührt. Die Wirkungen einer Verbandsklage, beispielsweise die Verjährungshemmung, kommen ihnen daher weiterhin zugute. Da das Verbandsklageverfahren durch Abschluss eines wirksamen und genehmigten gerichtlichen Vergleichs beendet ist, bleibt es den Ausgetretenen unbenommen, ihre Ansprüche auf dem Individualklageweg zu verfolgen.