Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Verbandsklageregister. Rechtliche Grundlage für das Verbandsklageregister ist § 43 des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) sowie § 1 der Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV).
Verbandsklagen
Im Verbandsklageregister macht das BfJ Verbandsklagen nach § 44 VDuG bekannt. Das Gesetz bündelt die Rechtsverfolgung einzelner Geschädigter gegen Unternehmen. Das Verbandsklageregister verbindet die Ansprüche der Geschädigten mit den Verbandsklagen. Klagebefugt sind, unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, ausschließlich qualifizierte Verbraucherverbände sowie qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Einstweilige Verfügungen
Im Verbandsklageregister macht das BfJ außerdem einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union öffentlich bekannt. Der erforderliche Inhalt der Bekanntmachungen ergibt sich aus § 6a Absatz 1 und Absatz 3 UKlaG.
Unterlassungsklagen
Im Verbandsklageregister macht das BfJ schließlich Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union öffentlich bekannt. Der erforderliche Inhalt der Bekanntmachungen ergibt sich aus § 6a Absatz 2 und Absatz 3 UKlaG.
Nach öffentlicher Bekanntmachung einer Verbandsklage (Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen) auf der Internetseite des BfJ können Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Unternehmen (bei Klagen, die ab dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht wurden) ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden (siehe "Verfahren für Verbraucherinnen und Verbraucher und kleine Unternehmen").
Die Anmeldung ist kostenfrei. Für die beschleunigte Eintragung wird empfohlen, das vom BfJ bereitgestellte Online-Formular zu verwenden. Für jede Verbandsklage wird ein eigenes Anmeldeformular im Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" bereitgestellt.