Behördliche Schlichtungsstellen bedürfen keiner Anerkennung, vgl. § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Für die Notifizierung ist erforderlich, dass die für die Aufsicht der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle zuständige Behörde dem BfJ die Angaben, die für die Eintragung in die Liste erforderlich sind, mitteilt (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 VSBG). Hierfür kann die Anlage zur Notifizierung verwendet werden.