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Informationspflichten für Unternehmen

Seit dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmen spezielle Informationspflichten nach den §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Unternehmen in diesem Sinne sind alle natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die zu gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken handeln. Dabei sind allgemeine Informationspflichten nach § 36 VSBG und Informationspflichten nach Entstehung einer Streitigkeit nach § 37 VSBG zu unterscheiden. Beide Informationspflichten bestehen nebeneinander.

Bei einem Verstoß eines Unternehmens gegen die Informationspflichten bestehen für die Verbraucherin oder den Verbraucher ggf. Ansprüche gegen das Unternehmen wegen der Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus können qualifizierte Verbraucher- oder Wirtschaftsverbände die Einhaltung der Informationspflichten über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) durchsetzen. Eine Sanktionierung etwaiger Verstöße durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) sieht das Gesetz hingegen nicht vor.

Informationspflichten nach § 36 VSBG

1. Informationspflichtige

Informationspflichtig nach § 36 VSBG sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Verbraucherverträge abschließen und eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.

Gemäß § 36 Absatz 3 VSBG sind Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, von der Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG ausgenommen. Maßgeblich ist insoweit die Kopfzahl an Beschäftigten, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile. Die Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 VSBG bleibt hingegen bestehen.

2. Inhalt und Form der Informationspflicht

Unternehmen haben Verbraucherinnen und Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG). In der bloßen Bereitschaftserklärung muss auf keine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen werden.

Ist das Unternehmen jedoch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet oder hat es sich hierzu verpflichtet, muss es auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 VSBG). Eine solche Verpflichtung kann sich aufgrund eines Gesetzes, aus der Satzung des Trägervereins der Verbraucherschlichtungsstelle, dem das Unternehmen als Mitglied angehört, oder aus einer vertraglichen Schlichtungsabrede mit der Verbraucherin oder dem Verbraucher ergeben. Es kommen sämtliche auf der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen genannten Stellen in Betracht. Der Hinweis hat neben Angaben zur Anschrift und zur Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle auch die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmens erscheinen, wenn es eine Webseite unterhält, und zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn es Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (§ 36 Absatz 2 VSBG). Zudem müssen die Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich und klar und verständlich formuliert sein (§ 36 Absatz 1 VSBG).

Informationspflichten nach § 37 VSBG

1. Informationspflichtige

Informationspflichtig nach § 37 VSBG sind alle Unternehmen, die eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag nicht durch Verhandlungen mit der Verbraucherin oder dem Verbraucher, zum Beispiel im Rahmen eines unternehmensinternen Kundenbeschwerdesystems, beilegen konnten.

Auf die Anzahl der beschäftigten Personen kommt es – anders als bei § 36 VSBG – nicht an.

2. Inhalt und Form der Informationspflicht

Unternehmen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine für sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Ist das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet, ergibt sich die zuständige Stelle aus dem Inhalt der Verpflichtung oder der Rechtsvorschrift. Anderenfalls kann das Unternehmen die zuständige Stelle aus der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen ermitteln, aus der sich insbesondere die Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden, ergeben. Im Zweifel ist die dort ebenfalls aufgeführte Universalschlichtungsstelle des Bundes (Zentrum für Schlichtung e. V.) zuständig. Sind hingegen für die Beilegung der Streitigkeit Verbraucherschlichtungsstellen spezialgesetzlich anerkannt, eingerichtet oder beauftragt, sind nur diese Stellen zuständig. Dies betrifft zum Beispiel Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).

Der Hinweis muss sowohl Angaben zur Anschrift und zur Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle enthalten (§ 37 Absatz 1 Satz 1 VSBG) als auch die Erklärung des Unternehmens, ob es zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist (§ 37 Absatz 1 Satz 2 VSBG). Ist das Unternehmen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor mehreren Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat es auf alle diese Stellen hinzuweisen (§ 37 Absatz 1 Satz 3 VSBG); ist es nicht zur Teilnahme bereit, reicht der Verweis auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle.

Der Hinweis muss in Textform gegeben werden (§ 37 Absatz 2 VSBG).

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