Schlichtungsstellen, die aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften anerkannt oder eingerichtet wurden, bedürfen zunächst keiner weiteren Anerkennung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Doch auch diese Schlichtungsstellen müssen innerhalb gesetzlicher Fristen bestimmte Pflichten erfüllen. Hier finden Sie Informationen zur Notifizierung.