Seit 1. April 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in Kraft. Mit dem Gesetz wurde die sogenannte ADR-Richtlinie ("Alternative Dispute Resolution" dt. außergerichtliche Streitbeilegung) der Europäischen Union umgesetzt. Danach sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern in ganz Europa bei Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Diese Streitbeilegungsstellen müssen bestimmte Anforderungen an Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz sowie an den Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens erfüllen, um als Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt zu werden.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) nimmt durch das VSBG in Zusammenhang mit der Verbraucherstreitbeilegung im Wesentlichen zwei Aufgaben wahr: Die Aufgaben einer Zentralen Anlaufstelle für die Europäische Kommission sowie einer Anerkennungsbehörde für privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen, die als Verbraucherschlichtungsstelle tätig werden wollen.
Das BfJ als Zentrale Anlaufstelle führt eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland, hält diese aktuell und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. Außerdem legt es alle vier Jahre der Europäischen Kommission den Verbraucherschlichtungsbericht für Deutschland vor.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens prüft das BfJ, ob die jeweilige Schlichtungsstelle die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, um als Verbraucherschlichtungsstelle tätig zu werden. Zudem überprüft es anerkannte Stellen daraufhin, ob sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllen.
Darüber hinaus soll das BfJ Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat unterstützen und die Aufgaben der Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung erfüllen.
Diese Aufgaben hat das BfJ gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 VSBG auf das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland übertragen.