Gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) führt das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralregister.
In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.
Über Eintragungen im Zentralregister darf nur in Form von Führungszeugnissen (§§ 30 ff. BZRG), sogenannten unbeschränkten Auskünften aus dem Zentralregister (§ 41 BZRG) und gemäß § 42 BZRG Auskunft erteilt werden. Nach Ablauf einer im BZRG genannten Frist werden Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr in Führungszeugnisse aufgenommen (§§ 33 ff. BZRG) und nach Ablauf einer weiteren Frist (§§ 45 ff. BZRG) im Register getilgt.
Zum Thema "Bundeszentralregister"
Was ist das Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister ist ein zentrales amtliches Register, das gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch das Bundesamt für Justiz geführt wird.
In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.
Im Eintragungsverfahren erfolgt eine Anhörung.
Wie erhält man Auskunft aus dem Register?
a) Führungszeugnis
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.
b) Auskunft nach § 42 BZRG
Darüber hinaus wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 42 BZRG auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder durch Übersendung der Auskunft an ein von der betroffenen Person benanntes Amtsgericht (bei im Ausland wohnhaften Personen an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland; bei inhaftierten Personen an die Justizvollzugsanstalt) erfolgen, bei dem die betroffene Person die Auskunft persönlich einsehen kann. Nach der Einsichtnahme ist die Mitteilung von der Einsichtsstelle zu vernichten. Ein Antrag nach § 42 BZRG ist schriftlich oder durch persönliches Erscheinen an das Bundesamt für Justiz (Referat IV 3) zu richten. Er muss die vollständigen Personalien der Antrag stellenden Person (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) enthalten. Sofern die Einsichtnahme nicht beim Bundesamt für Justiz erfolgen soll, ist die Angabe des Amtsgerichts bzw. der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Justizvollzugsanstalt erforderlich, bei der die Einsichtnahme erfolgen soll.
Wer erhält außer der betroffenen Person Auskunft aus dem Register?
Behörden erhalten grundsätzlich in Form eines Führungszeugnisses für Behörden Auskunft aus dem Register. Die betroffene Person wird dabei in der Regel von der jeweiligen Behörde aufgefordert, ein Führungszeugnis vorzulegen. Behörden können gemäß § 31 BZRG jedoch auch selbst ein Führungszeugnis beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihr Führungszeugnis zu gewähren.
Bestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.
In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.
Kann ich Informationen aus dem Register auch aufgrund eines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhalten?
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister können ausschließlich in Form eines Führungszeugnisses bzw. einer Auskunft nach § 42 BZRG erteilt werden.
siehe auch: Auskunftsmöglichkeiten aus dem Register
Eine Bestätigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO, ob Sie betreffende personenbezogene Daten im Bundeszentralregister verarbeitet werden, kann hingegen nicht erteilt werden. Dies beruht bezüglich möglicher Registerinhalte auf Schutzgründen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i) DSGVO in Verbindung mit § 42 BZRG, bezüglich möglicher Protokolldaten auf Sicherheitsgründen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c) und d) DSGVO in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a) und b) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Welche Verurteilungen werden in das Register eingetragen?
In das Register werden nach § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des BZRG wegen einer rechtswidrigen Tat
- auf Strafe erkannt,
- eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
- jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuches mit Strafvorbehalt verwarnt oder
- nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.
Außerdem werden nach § 54 Abs. 1 BZRG ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen in das Register eingetragen.
siehe auch: Voraussetzungen zur Registrierung ausländischer Verurteilungen
Wie lange bleiben Eintragungen im Register gespeichert?
Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt, es sei denn, es handelt sich um eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet (§ 45 BZRG).
Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich nach den §§ 46 ff. BZRG.
Der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung wird durch weitere Verurteilungen gehemmt. Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist, die sich nicht zwingend nach der letzten Verurteilung bestimmt, gleichzeitig getilgt werden (§ 47 BZRG). Ergibt sich aus dem Register, dass die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt.
Welche Rechtsfolgen hat die Tilgung einer Eintragung?
Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten oder zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG.
Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben von der Tilgung unberührt.
Unter welchen Voraussetzungen sind ausländische Verurteilungen zu registrieren?
Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen, die durch ausländische Stellen ergangen sind, regeln die §§ 54 ff. BZRG. Ausländische strafrechtliche Verurteilungen sind nach § 54 Abs. 1 BZRG in das Zentralregister einzutragen, wenn
- der Verurteilte Deutscher oder in Deutschland geboren oder wohnhaft ist,
- wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
- die Entscheidung rechtskräftig ist.
Eintragungen ausländischer Verurteilungen im Zentralregister sind entsprechend den für deutsche Verurteilungen geltenden Regelungen in Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Register aufzunehmen.
Soweit strafrechtliche Verurteilungen Deutscher durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nach § 54 BZRG in das Register einzutragen sind, müssen diese durch das Bundesamt für Justiz zeitlich beschränkt gesondert gespeichert werden (§ 56 b BZRG). Die Speicherung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die hierum zur Unterstützung eines Strafverfahrens ersuchen.
Eine rechtliche und inhaltliche Überprüfung ausländischer Entscheidungen durch das Bundesamt für Justiz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung kann nur in dem Staat, in dem die Entscheidung getroffen wurde, durch Einlegung des nach dem Recht dieses Staates zulässigen Rechtsbehelfs erreicht werden. Sofern dem Bundesamt für Justiz die Aufhebung einer ausländischen Entscheidung durch den Entscheidungsstaat mitgeteilt wird, wird diese aus dem Register entfernt.