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Aktuelle Informationen für Behörden

Neues Layout für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhalten zur Verbesserung des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit ein neues Aussehen.

Informationen zum neuen Führungszeugnis

Änderungen beim Europäischen Führungszeugnis

Aufgrund einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist ab dem 31. August 2018 gemäß § 30b BZRG in das Füh­rungszeugnis über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die Mit­tei­lung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufzunehmen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht (Europäisches Führungszeugnis). Die in diesen Fäl­len bisher bestehende Möglichkeit, wahlweise ein Europäisches oder ein nationales Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG zu be­an­tra­gen, entfällt. Zugleich reduziert sich die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis von 17 € auf 13 €. Damit wird zukünftig für alle Füh­rungs­zeugnis­se eine einheitliche Gebühr in Höhe von 13 € fällig.

Bei Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hat die Meldebehörde die antragstellenden Personen ab dem 31. August 2018 zur Mitteilung aller sie betreffenden Staatsangehörigkeiten aufzufordern. Sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass die Antrag stellende Person – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzt, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis erteilt. Auf die bisherige Angabe, dass ein Europäisches Führungszeugnis beantragt wird, kann verzichtet werden.

Die Antrag stellende Person sollte bei der Antragstellung darauf hingewiesen werden, dass die Ausstellung eines Europäischen Füh­rungs­zeug­nis­ses eine längere Bearbeitungszeit erfordern kann, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunfts­mitglied­staates an­gefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften dem Herkunfts­mitglied­staat eine Frist von 20 Arbeitstagen. Eine Aushändigung von Europäischen Führungszeugnissen beim Bundesamt für Justiz ist des­wegen nicht möglich.

Dies gilt ab dem 1. Januar 2021 aufgrund der vorläufigen Anwendung des zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelten Handels- und Kooperationsabkommens auch für britische Staatsangehörige entsprechend.

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