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Das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren der Registerbehörde (AuMiAu)

Das Bundesamt für Justiz bietet mit dem automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren (AuMiAu) für die Erteilung von Führungszeugnissen und Auskünften ein Verfahren zur automatisierten Übermittlung von Daten durch Datenübertragung auf dem Leitungsweg an. Eine Teilnahme an dem Verfahren ist nur nach Anmeldung möglich.

Dieses Verfahren ermöglicht die Übermittlung von Daten für

  • Mitteilungen zum Bundeszentralregister

    • Mitteilungen zum Bundeszentralregister nach den §§ 20 und 21 BZRG.
  • Anfragen zum Bundeszentralregister

    • Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke nach § 30 Abs. 1 und 2 BZRG und zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 1, 2 und 5 BZRG, ggfs. i. V. m. § 30a BZRG.
    • Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben nach § 31 BZRG.
    • Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 BZRG.
    • Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts um Auskunft aus dem Erziehungsregister nach § 61 BZRG.
  • Anfragen an ausländische Strafregister über den Registerverbund NJR

    • Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts um Information aus einem ausländischen Strafregister nach Artikel 13 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens von 1959 für die am Projekt "Europäische Strafregistervernetzung" beteiligten Staaten (Frankreich, Belgien, Spanien, Luxemburg, Tschechische Republik, Polen, Bulgarien)
  • Anfragen zum Gewerbezentralregister

    • Antrag einer Privatperson auf Erteilung einer Auskunft für private Zwecke nach § 150 Abs. 1 GewO und zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO.
    • Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 a GewO.

Ebenfalls ermöglicht dieses Verfahren die Übermittlung der unbeschränkten Auskünfte über Datenleitung an die anfragenden Stellen.

Für das AuMiAu-Verfahren stehen mehrere Transportwege zur Verfügung. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich die datenübermittelnde Stelle der bei dem Bundesamt für Justiz bestehenden Netzarchitektur anpassen kann.

Kommunikationsanbindung über das NdB-VN

Die Kommunikationsanbindung erfolgt über das NdB-VN. Die Nutzung dieses Netzes bietet den angeschlossenen Einrichtungen die Möglichkeit, mit allen an das NdB-VN angeschlossenen Verwaltungseinrichtungen zu kommunizieren und zentrale Verfahren zu nutzen. Das NdB-VN selbst gewährleistet die verschlüsselte Übertragung von Daten. Innerhalb dieses Netzes haben prinzipiell alle Teilnehmer physikalischen Zugang zum Bundesamt für Justiz. Weitergehende Informationen zum Verwaltungsnetz NdB-VN, dessen Zugangsvoraussetzungen und Preise finden Sie auf der Internetseite des NdB-VN.

Transferverfahren

Die Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den angeschlossenen Partnereinrichtungen erfolgt mittels Filetransfer.