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Behördenportal des Bundesamts für Justiz

Willkommen im Behördenportal der Registerbehörde!

Dieser Service enthält in kompakter Form die für die Anträge und Ersuchen (Anfragen) auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) und dem Gewerbezentralregister (GZR) für Behörden relevanten Informationen. Bitte informieren Sie sich vor allem über die Möglichkeiten der elektronischen Datenübermittlung. Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger steht außerdem das allgemeine Internetangebot unter www.bundesjustizamt.de zur Verfügung.

  • Für die Übermittlung von Anfragen an das Bundeszentralregister und das Gewerbezentralregister sollen vorrangig elektronische Übertragungswege genutzt werden. Mehr zur Datenübermittlung ...
  • Weitere Informationen sind im Merkblatt Mitteilungen und Anfragen zum Bundeszentralregister (PDF, 202KB, Datei ist barrierefrei) zusammengestellt. Darüber hinaus besteht häufig auch ein Interesse, weitergehende Detailfragen der Anwenderinnen und Anwender gemeinsam mit der Registerbehörde zu erörtern. Sollte dazu eine Schulung zum Thema "Fertigung von Mitteilungen und Anfragen an das Bundeszentralregister und das Gewerbezentralregister" beim Bundesamt für Justiz in Bonn auf Ihr Interesse stoßen, teilen Sie dies bitte gerne unter veranstaltungen@bfj.bund.de mit. Die Schulung findet als Videokonferenz statt. Der nächste geplante Schulungstermin ist der 13. November 2024.
  • Soweit Behörden nicht an dem elektronischen Verfahren teilnehmen, sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Entsprechende Dokumentvorlagen werden als PDF-Dateien zum kostenlosen Download angeboten.

  • Die Vordrucke werden bei der Registerbehörde maschinell erfasst. Eine schnelle Erteilung der Auskünfte wird durch die Einhaltung der Ausfüllhinweise erreicht.

Bankverbindung

Die Bankverbindung für die an den Bund am 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres abzuführenden Teilbeträge an den Gebühren für die Führungszeugnisse (§ 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG) und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 2 Satz 3 GewO) lautet:

Empfänger: Bundeskasse Trier, Postfach 42 20, 54232 Trier;

IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
BIC: MARKDEF1590
Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank - Filiale Saarbrücken -

Um kassentechnisch eine zweifelsfreie Zuordnung der Überweisungen zu gewährleisten wird gebeten, bei der Überweisung der Bundesanteile an den Gebühren für Führungszeugnisse im Verwendungszweck das Kassenzeichen: ZV91580059 und bei der Überweisung der Bundesanteile an den Gebühren für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister das Kassenzeichen: ZV91580067 anzugeben.

Hinweis zur Gebührenaufteilung bei Europäischen Führungszeugnissen (§ 30b BZRG):

Für die Gebührenaufteilung bei Europäischen Führungszeugnissen gilt gemäß § 30b Abs. 1 BZRG die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG, wonach drei Fünftel der Gebühr an die Bundeskasse abzuführen sind, entsprechend.

Es wird darum gebeten, die Abführung für die Gebührenanteile für das Europäische Führungszeugnis ab sofort unter folgendem Verwendungszweck vorzunehmen: ZV91580106.

Bitte geben Sie bei der Überweisung außerdem immer den amtlichen Gemeindeschlüssel an.

Rechtsvorschriften aus den Bereichen

Wichtiger Hinweis Änderungen beim Europäischen Führungszeugnis:

Aufgrund einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist ab dem 31. August 2018 gemäß § 30b BZRG in das Füh­rungszeugnis über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die Mit­tei­lung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufzunehmen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht (Europäisches Führungszeugnis). Die in diesen Fäl­len bisher bestehende Möglichkeit, wahlweise ein Europäisches oder ein nationales Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG zu be­an­tra­gen, entfällt. Zugleich reduziert sich die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis von 17 € auf 13 €. Damit wird zukünftig für alle Füh­rungs­zeugnis­se eine einheitliche Gebühr in Höhe von 13 € fällig.

Bei Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hat die Meldebehörde die antragstellenden Personen ab dem 31. August 2018 zur Mitteilung aller sie betreffenden Staatsangehörigkeiten aufzufordern. Sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass die Antrag stellende Person – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzt, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis erteilt. Auf die bisherige Angabe, dass ein Europäisches Führungszeugnis beantragt wird, kann verzichtet werden.

Die Antrag stellende Person sollte bei der Antragstellung darauf hingewiesen werden, dass die Ausstellung eines Europäischen Füh­rungs­zeug­nis­ses eine längere Bearbeitungszeit erfordern kann, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunfts­mitglied­staates an­gefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften dem Herkunfts­mitglied­staat eine Frist von 20 Arbeitstagen. Eine Aushändigung von Europäischen Führungszeugnissen beim Bundesamt für Justiz ist deswegen nicht möglich.

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