Verfahrensuebersicht_HeadlineAural
01. Allgemeine Hinweise
01.1 Einführung XBfJ
Bei XBfJ handelt es sich um einen BfJ-eigenen Standard zur elektronischen Datenübermittlung per XML (Extensible Markup Language). Der Standard XBfJ wurde entsprechend den Vorgaben von XÖV (XML in der öffentlichen Verwaltung) konzipiert. Dabei bleibt der technische Übertragungsweg gegenüber dem AuMiAu-Format unverändert bestehen, die einzige Änderung hinsichtlich der Dateiübertragung ist der Wegfall von Sammelnachrichten.
Einzelheiten zum Standard XBfJ und Angaben zum Aufbau der Datensätze ergeben sich aus der Spezifikation des Standards sowie den zugehörigen xsd-Schemadateien und Codelisten, welche unter www.xrepository.de veröffentlicht sind. Zur Kommunikation mit dem BfJ mittels XML ist jeweils die aktuell gültige Version des XBfJ-Standards zu verwenden.
Einzelheiten zu Vorbereitung und Durchführung von Releasewechseln sind dem Betriebskonzept des Standards zu entnehmen, welches ebenfalls unter www.xrepository.de veröffentlicht ist.
Gesetzestexte & weitere Informationen
XBfJ dient zur Kommunikation mit den Registern BZR und GZR.
XBfJ ist bereits produktiv und pilotierbar. Es ist zwingend vor Aufnahme des Produktivbetriebs ein Testbetrieb durchzuführen. Ein Testsystem für externe Partner wird vorgehalten. Rechtzeitig vor der geplanten Aufnahme des Produktivbetriebs ist per E-Mail ein Termin zur Durchführung der Tests abzustimmen. Eine Testsuite wird bereitgestellt.
E-Mail-Adresse: xbfj
Für XBfJ werden XSLT-Vorlagen zur Verfügung gestellt. Diese ermöglichen ein einheitliches Erscheinungsbild zur Aufbereitung (Anzeige und Ausdruck) übermittelter Nachrichten aus dem BZR/GZR. Zu beziehen sind die Vorlagen ebenfalls über die oben genannte E-Mail-Adresse.
01.2 Neue Mitteilungspflichten aufgrund des Siebten Änderungsgesetzes zum Bundeszentralregistergesetz (7. BZRGÄndG)
Durch das 7. BZRGÄndG (BGBl. 2017 Teil I Nr. 52, S. 2732) wurden mit Wirkung vom 29. Juli 2017 neue Tatsachen und Entscheidungen eingeführt, die eine Pflicht zur Mitteilung an das Bundeszentralregister begründen.
Im Bereich des Jugendstrafrechts wurde durch § 7 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz die Pflicht zur Mitteilung des Vorbehalts der Aussetzung einer Jugendstrafe gemäß § 61 JGG (sog. Vorbewährung) eingeführt. Die dabei zu verwendenden Textkennzahlen können in der unten verlinkten Übersicht eingesehen werden. In der Regel wird neben der Vorbewährung die Bestellung eines Bewährungshelfers (Textkennzahl 2178) einzutragen sein; auch die Eintragung der Verhängung eines Warnschussarrestes nach § 16a JGG (Textkennzahl 3259) ist möglich.
Im Bereich des Verwaltungsrechts sind neu im BZR einzutragen: der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt. Einzutragen sind auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Beruf während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit. Die Textkennzahl, mit der der jeweilige Verzicht zum BZR mitzuteilen ist, ergibt sich aus der verlinkten Übersicht. Sollte der Verzicht nach der Eintragung im BZR durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos werden, ist dies mit der üblichen Textkennzahl 5473 ("Gegenstandslos geworden") mitzuteilen.
Gesetzestexte & weitere Informationen
02. Nachrichtenarten in der elektronischen Datenübermittlung
02.1 An das BfJ gerichtete Nachrichten
Folgende Nachrichten können elektronisch an das BfJ übermittelt werden:
Mitteilungen zum Bundeszentralregister
- Mitteilungen zum Bundeszentralregister nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BZRG.
- Suchvermerke nach §§ 27, 62 BZRG, wenn sie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienen.
- Mitteilung über Änderungen der Daten einer Person nach § 20a Abs. 1 BZRG.
Anfragen zum Bundeszentralregister
- Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke nach § 30 Abs. 1 und 2 BZRG und zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 1, 2 und 5 BZRG, sowie auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses nach § 30b BZRG.
- Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses für private Zwecke nach § 30 a, § 30 Abs. 1 und 2 BZRG und zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a, § 30 Abs. 1, 2 und 5 BZRG.
- Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben nach § 31 BZRG.
- Antrag einer Behörde auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben zum Zweck des Schutzes Minderjähriger nach § 31 Abs. 2, Abs. 1 BZRG.
- Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 BZRG.
- Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts um Auskunft aus dem Erziehungsregister nach § 61 BZRG.
- Anfragen im Ähnlichenservice nach § 21 Satz 2 Halbsatz 2 BZRG.
Anfragen an ausländische Strafregister über das Europäische Strafregisterinformationssystem ECRIS
- Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts um Information aus dem Strafregister eines anderen EU-Staates.
Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
- Mitteilungen zum Gewerbezentralregister nach § 149 Abs. 3 Satz 1 und 2 bzw. 153a GewO.
Anfragen zum Gewerbezentralregister
- Antrag einer Privatperson bzw. einer juristischen Person oder Personenvereinigung auf Erteilung einer Auskunft für private bzw. eigene Zwecke nach § 150 Abs. 1 Satz 1 GewO und zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO.
- Ersuchen eines Gerichts, einer der in § 150a Abs. 2 GewO genannten Behörden oder von Behörden und öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in § 150a Abs. 1 GewO bezeichneten Aufgaben obliegen, um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO.
02.2 Durch das BfJ versandte Nachrichten
Durch das BfJ können an die teilnehmenden Stellen elektronisch Nachrichten übermittelt werden zu
- (erweiterten) Behördenführungszeugnissen nach nach §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG,
- unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister,
- Auskünften im Ähnlichenservice nach § 21 Satz 2 Halbsatz 2 BZRG,
- Auskünften und Bearbeitungsnachrichten aus den Strafregistern anderer EU-Staaten,
- Auskünften aus dem Gewerbezentralregister mit Ausnahme der Auskünfte für eine Privatperson bzw. eine juristische Person oder Personenvereinigung für private bzw. eigene Zwecke nach § 150 Abs. 1 Satz 1 GewO,
- Empfangsbestätigungen zu Mitteilungen zum Bundeszentralregister und zum Gewerbezentralregister,
- Fehlerprotokollen zu Mitteilungen zum Bundeszentralregister,
- Fehlerprotokollen zu Mitteilungen zum Gewerbezentralregister,
- Hinweisen aus dem Bundeszentralregister gemäß §§ 22, 23 und 28 BZRG,
- Benachrichtigungen über Datenänderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 BZRG bzw. § 149 Abs. 3 Satz 5 GewO.
Die Nachrichten zu Nr. 2, 4, 6 und 7 können im XBfJ-Format sowie an Stellen, die zum elektronischen Empfang von Nachrichten im alten AuMiAu-Format in der Lage sind, elektronisch übermittelt werden. Die Nachrichten zu Nr. 1, 3, 5, 8, 9 und 10 können elektronisch nur im XBfJ-Format übermittelt werden.
03. Teilnehmende Stellen
An der Datenübermittlung zum BfJ können folgende Stellen teilnehmen:
- die für die Mitteilung der in den §§ 4 bis 19 BZRG bezeichneten Entscheidungen zuständigen Gerichte und Behörden,
- die zur Niederlegung von Suchvermerken nach §§ 27, 62 BZRG zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben berechtigten Stellen,
- die für die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge von Privatpersonen auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach §§ 30, 30a, 30b BZRG zuständigen Meldebehörden,
- die für die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge von Privatpersonen bzw. von juristischen Personen und Personenvereinigungen auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO zuständigen Behörden,
- die zur Anfrage gemäß §§ 31, 41, 61 BZRG und § 150a GewO und zum Empfang entsprechender Führungszeugnisse und Auskünfte berechtigten Behörden, öffentlichen Auftraggeber und Gerichte,
- die zum Empfang von Behördenführungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 BZRG berechtigten Stellen.
Die Teilnehmer können auch eine andere Stelle, z. B. ein für behördliche Aufgaben tätiges Rechenzentrum, mit der Datenübermittlung zur Registerbehörde beauftragen. Eine solche Daten übermittelnde Stelle kann für mehrere Teilnehmer tätig werden.
Bei Aufnahme der Übermittlung von Nachrichten im XBfJ-Format müssen dieselben Stellen in der Lage sein, die unter Ziffer 2.2 aufgeführten Nachrichten des BfJ zu empfangen.
04. Aufnahme der Datenübermittlung
Die Datenübermittlung bedarf einer entsprechenden Absprache mit dem BfJ. Sie ist von der teilnahmeberechtigten Behörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer Datenübermittlung schriftlich zu beantragen. Entsprechende Anmeldeformulare werden auf Anforderung durch das BfJ zur Verfügung gestellt.
Die übermittelten Daten werden vom BfJ unverzüglich verarbeitet.
Die aufgrund der Verarbeitung zu erteilenden Auskünfte, Führungszeugnisse, Fehlerprotokolle, Hinweise und Benachrichtigungen werden - soweit sie nicht elektronisch übermittelt werden - auf einem weitestgehend fälschungssicheren Spezialpapier mit Sicherheitsdruck ausgegeben und auf dem Postweg an die Empfänger verschickt.
05. Möglichkeit der Datenübermittlung
Für die Übermittlung von Daten stehen folgende Übertragungswege zur Verfügung:
05.1 Datenübertragung über Datenleitungen
Für den Datentransport über Datenleitungen wird das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim BfJ (AuMiAu) eingesetzt. Hierfür stehen mehrere Transportwege zur Verfügung. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich die datenübermittelnde Stelle der bei dem BfJ bestehenden Netzarchitektur anpassen kann. Vor Aufnahme einer Datenübermittlung im Echtbetrieb ist ein Testverfahren durchzuführen.
5.1.1 Kommunikationsanbindung über das NdB-VN
Es besteht die Möglichkeit zur Kommunikation über das NdB-VN (Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz, ehemals DOI). Die Nutzung des NdB-VN bietet den angeschlossenen Ländern die Möglichkeit, untereinander bzw. mit weiteren an das NdB-VN angeschlossenen Partnern zu kommunizieren. Das NdB-VN selbst stellt eine Geschlossene Benutzergruppe dar und gewährleistet die verschlüsselte Übertragung von Daten. Innerhalb dieses Netzes haben prinzipiell alle Teilnehmer physikalischen Zugang zum BfJ.
5.1.2 Transferverfahren
Die Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den angeschlossenen Partnereinrichtungen erfolgt mittels Filetransfer. Als Produkte kommen hierbei openFT der Firma Fujitsu Technology Solutions GmbH, LOG-FT BZR der Firma Logics Software GmbH oder gleichwertige Produkte in Frage.
Detaillierte Informationen über die technischen Voraussetzungen, Anmeldeformulare und eine Datensatzbeschreibung für das AuMiAu-Verfahren können auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
05.2 Datenübermittlung über das Internet
Das BfJ bietet mit dem Internet-Formularcenter des Bundesamts für Justiz eine webbasierte Dienstleistung zur Übermittlung von Anfragen an. Unterstützt werden derzeit alle Anfragen, die bisher unter Verwendung der Vordrucke BZR3 und/oder BZR4 sowie GZR5 und/oder GZR6 in Papierform auf dem Postweg an das Bundeszentralregister gerichtet werden.
05.3 Die elektronische Kommunikation der Meldebehörden mit dem BfJ auf der Basis von OSCI/XMeld (OSCIKomJu)
Das BfJ als Registerbehörde bietet mit dem OSCIKomJu eine weitere Möglichkeit, zwischenbehördliche Kommunikationsdaten elektronisch auszutauschen. Es besteht die Möglichkeit ein Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis und Europäisches Führungszeugnis zu beantragen. Namensänderungsmitteilungen können ebenfalls über diesen Kommunikationsweg übermittelt werden. Dabei kommen die im Meldewesen bereits bekannte Basiskomponente Virtuelle Poststelle (VPS) des Bundes, das Transportprotokoll OSCI-Transport und die XML-Spezifikation XMeld zur Anwendung.