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Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis. Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular mit dem Betreff "Führungszeugnis" oder "Führungszeugnis mit Auslandsbezug".

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Unter "Antrag aus dem Ausland oder zur Verwendung im Ausland" erfahren Sie, was Sie beachten müssen, wenn Sie sich im Ausland aufhalten und ein Führungszeugnis beantragen wollen oder wenn Sie das Führungszeugnis bei einer Institution im Ausland vorlegen möchten.

Zum Thema "Führungszeugnis"

Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?

Ihr Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.

Die Personendaten befinden sich oben rechts neben dem Adressfeld. Die Bezeichnungen der Personendaten sind ebenfalls auf Deutsch, Englisch und Französisch ausgewiesen.

Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt.

Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich dabei nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Nicht alle im Register zu einer Person enthaltenen Eintragungen sind auch in das Führungszeugnis aufzunehmen. Welche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen sind, bestimmen § 32 und § 33 BZRG.

§ 32 BZRG

§ 33 BZRG

Auch nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Länge der Frist richtet sich grundsätzlich nach der verhängten Strafe.

§§ 34 ff. BZRG

Bei bestimmten Verurteilungen gilt diese Frist jedoch nicht.

§ 33 Absatz 2 BZRG

Was ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde?

Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) gelten Besonderheiten. So enthält es neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Berufserlaubnis).

§ 32 Absatz 3 BZRG

Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzunehmen. Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Ist ein Führungszeugnis bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei Ihrem Antrag bei der Meldebehörde anzugeben. Das Führungszeugnis wird der Behörde unmittelbar übersandt. Die Behörde hat Ihnen auf Verlangen Einsicht in Ihr Führungszeugnis zu gewähren. Sie können aber auch verlangen, dass das Führungszeugnis, sofern es Eintragungen enthält, zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird, um es dort einsehen zu können. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder - falls Sie dem widersprechen - durch das Amtsgericht vernichtet.

Was ist ein "erweitertes Führungszeugnis"?

Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen vor allem Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. an Schulen oder im Sportverein). Dieses enthält auch Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind.

§ 30a Absatz 1 BZRG

Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat. Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein "erweitertes Führungszeugnis" beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.

Wenn Sie das erweiterte Führungszeugnis beantragen, benötigen Sie eine schriftliche Aufforderung, in der die Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen zu dessen Erteilung vorliegen.

Was ist ein Europäisches Führungszeugnis?

Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Sie, wenn Sie - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen. Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister Ihres Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern Ihr Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Ein Europäisches Führungszeugnis wird – je nach Antrag – entweder als Privatführungszeugnis, als Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder als erweitertes Führungszeugnis erteilt.

§ 30b BZRG

Wenn Sie ein Europäisches Führungszeugnis beantragen, ersucht das BfJ Ihren Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Eine Übersetzung und inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt nicht.

Zur Übermittlung des Beitrags gewähren die europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.

Der Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Bestimmte EU-Mitgliedstaaten haben bisher (noch) keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen umgesetzt, die eine Erteilung von Registerinformationen für ein Europäisches Führungszeugnis ermöglichen würden. Dies gilt ab dem 1. Januar 2021 aufgrund der vorläufigen Anwendung des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgehandelten Handels- und Kooperationsabkommens auch für britische Staatsangehörige entsprechend.

Wie bekomme ich ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis können Sie ab Ihrem 14. Geburtstag auf verschiedenen Wegen beantragen:

  • Über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz:

    www.fuehrungszeugnis.bund.de

  • Persönlich oder - mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift – schriftlich bei der Meldebehörde vor Ort (z. B. im Rathaus, Gemeindeamt, Bürgerbüro). Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Meldebehörde, welche Unterlagen Sie bei Ihrer schriftlichen Antragstellung einreichen. Ihr Antrag wird dann an das BfJ weitergeleitet.
  • Wenn Sie von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können Sie Ihren Antrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
  • Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit ist nur die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretung hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.
  • Auch kann das Führungszeugnis direkt beim BfJ ausgehändigt werden. Dies geschieht nur unter Vorlage des bei der Meldebehörde ausgehändigten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises.
  • Eine Aushändigung kann nicht erfolgen, wenn Sie ein Europäisches Führungszeugnis beantragen wollen, d. h., wenn Sie – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzen.
  • Bitte beachten Sie, dass eine Abholung beim BfJ nicht möglich ist, wenn Sie das Online-Portal zur Beantragung genutzt haben.

    Die Besucheranschrift lautet:
    Bundesamt für Justiz
    – Besucherservice –
    Adenauerallee 99 – 103
    53113 Bonn

    Öffnungszeiten:
    Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
    Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Was kostet ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist mit dem Antrag bei der zuständigen Meldebehörde oder online zu entrichten. Bei der Online-Beantragung können Sie die Gebühr mit Ihrer Kreditkarte begleichen.

Gibt es eine Gebührenbefreiung?

Ja. In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden:

Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (PDF, 99KB, Datei ist barrierefrei)

Wie lange dauert es, bis ich das Führungszeugnis erhalte?

Bitte beachten Sie, dass es bei der Erteilung von Führungszeugnissen aktuell aufgrund des hohen Antragsaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Auch die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten:

zu den Kontaktmöglichkeiten

Kann das Führungszeugnis an eine von meiner Meldeanschrift abweichende Adresse gesandt werden?

Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig. Dabei kann das Führungszeugnis jedoch auch an eine von der Meldeanschrift abweichende Adresse gesandt werden.
Dieses bietet sich insbesondere dann an, wenn die Zustellung an die Meldeadresse nicht angezeigt erscheint oder sich die antragstellende Person zeitweilig nicht an der Meldeadresse aufhält, das Führungszeugnis aber zeitnah benötigt.
Die antragstellende Person muss jedoch immer die Adressatin bzw. der Adressat bleiben.
Beispiel 1: Herr Frank Meier hält sich berufsbedingt zeitweilig nicht an seiner Meldeadresse auf. Er wohnt währenddessen zur Untermiete bei Herrn Stefan Müller.
Beispiel 2: Herr Frank Meier befindet sich in einer Umzugsphase. Für eine verlässliche Zustellung bittet er das Führungszeugnis an Herrn Stefan Müller zu senden, um es sich bei ihm nach erfolgter dortiger Zustellung abzuholen.
Die Adressierung sollte in beiden Fällen dann wie folgt erfolgen:
Frank Meier (antragstellende Person)
c/o Stefan Müller
Musterweg 123
12345 Musterhausen

Wie lange ist ein Führungszeugnis gültig?

Es gibt keine Vorschriften zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass dem BfJ zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf. Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann immer nur den Inhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z. B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.

Darf ein Führungszeugnis kopiert oder beglaubigt werden?

Ja, ein Führungszeugnis darf jederzeit kopiert oder beglaubigt werden. Zur Beglaubigung amtlicher Dokumente sind grundsätzlich alle siegelführenden Behörden befugt. Das BfJ fertigt jedoch keine beglaubigten Kopien von Führungszeugnissen an.

Es liegt im Ermessen der jeweiligen Stelle, bei der das Führungszeugnis vorgelegt werden soll, inwieweit die (beglaubigte) Kopie eines Führungszeugnisses als ausreichend akzeptiert wird.

Kann ich beantragen, dass eine Eintragung nicht im Führungszeugnis erscheint?

Ja, das BfJ kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in ein Führungszeugnis anordnen, soweit das öffentliche Interesse dem nicht entgegensteht.

§ 39 BZRG

Da ein Führungszeugnis häufig dazu dient, gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nachzuweisen, dass die betroffene Person nicht vorbestraft ist, kommt die Nichtaufnahme einer Eintragung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Berufliche Schwierigkeiten für sich alleine würden dies nicht rechtfertigen.

Ein Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die Aufnahme einer Eintragung eine unbillige Härte darstellen würde. Dies ist in Ihrem Antrag glaubhaft darzulegen. Ihr Antrag auf eine vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis soll darüber hinaus eine umfassende Darstellung Ihrer Lebenssituation enthalten. Die Lebensumstände sind durch Kopien aussagekräftiger Dokumente (z. B. Geburtsurkunden von Kindern, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Kündigungsschreiben, Einstellungsangebote, Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses) glaubhaft zu machen.

Der Antrag ist zu unterschreiben und unter Angabe Ihrer Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie Ihrer Anschrift an das BfJ zu richten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann Ihr Antrag nur bearbeitet werden, wenn Ihre Identität eindeutig festgestellt wird. Daher ist Ihrem Antrag auch eine Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments (Vorder- und Rückseite) beizufügen. Aus der Kopie müssen folgende Daten ersichtlich sein: Vorname, Name (ggf. auch der davon abweichende Geburtsname), Geburtsdatum, Geburtsort, Unterschrift und Anschrift. Übrige Daten können auf der Kopie geschwärzt werden.

Bei schriftlicher Antragstellung:
Bundesamt für Justiz
Registerverwaltung Bundeszentralregister
53094 Bonn

Auch Anträge, die per E-Mail übermittelt werden, müssen neben den vollständigen Personendaten ebenfalls mit Unterschrift versehen sein. Die E-Mail ist zu richten an: tilgung@bfj.bund.de.

Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte (auch bei rechtsanwaltlicher Vertretung) ist stets eine Vollmacht vorzulegen. Sofern die Vollmacht auch die Entgegennahme von Schriftstücken umfassen soll, ist dies ausdrücklich aufzunehmen.

Was bedeutet es, wenn eine Verurteilung nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufgenommen wird?

Die Nichtaufnahme einer Verurteilung in ein Führungszeugnis hat zur Folge, dass sich die verurteilte Person als unbestraft bezeichnen darf und den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatbestand nicht mehr zu offenbaren braucht.

§ 53 Absatz 1 BZRG

Von Verurteilungen, die nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, erhalten nur noch die in § 41 BZRG genannten Stellen (u. a. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden für die Verfolgung von Steuerstraftaten, Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren) im Rahmen einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis.

§ 41 BZRG

Soweit Gerichte und Behörden unbeschränkt auskunftsberechtigt sind, besteht das Recht nicht, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr zu offenbaren, falls hierüber ausdrücklich belehrt worden ist.

Zum Thema "Antrag aus dem Ausland oder zur Verwendung im Ausland"

Wie bekomme ich ein Führungszeugnis während eines Auslandsaufenthaltes?

Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie das Führungszeugnis unmittelbar beim BfJ beantragen:

  • Über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz:

    www.fuehrungszeugnis.bund.de

  • Bei einem schriftlichen Antrag:
    Bundesamt für Justiz
    Internationale Registerangelegenheiten
    53094 Bonn
  • Bei persönlichem Erscheinen:
    Bundesamt für Justiz
    – Besucherservice –
    Adenauerallee 99 – 103
    53113 Bonn

    Öffnungszeiten:
    Der Besucherservice des BfJ ist montags bis donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet.

Für Ihren schriftlichen Antrag stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:

Der schriftliche Antrag muss Ihre vollständigen Personendaten und Adresse enthalten und persönlich unterschrieben sein. Personendaten und Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein (durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ausländische Behörde oder eine/n Notar/in). Auch muss Ihr Antrag im Original vorliegen. Die Bearbeitung von Fax oder E-Mail-Anträgen ist nicht möglich.

Wenn Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragen, geben Sie bitte den Verwendungszweck sowie die Bezeichnung und Adresse der Behörde an. Das Führungszeugnis wird dann direkt an die entsprechende Behörde übersandt. Sie können aber auch beantragen, dass das Führungszeugnis für den Fall, dass es Eintragungen enthält, zunächst an eine von Ihnen benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland übersandt wird, um es dort einzusehen. Nach Ihrer Einsichtnahme kann das Führungszeugnis an die deutsche Behörde weitergeleitet oder – falls Sie dem widersprechen – durch die amtliche Vertretung vernichtet werden.

Was kostet ein Führungszeugnis und wie kann ich die Gebühr bezahlen?

Ein Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist auf das nachstehende Konto des BfJ zu überweisen:

Bundesamt für Justiz
IBAN-Nr.: DE49370000000038001005
BIC/SWIFT: MARKDEF1370
Verwendungszweck: Aktenzeichen (falls vorhanden) und Ihr Vor- und Nachname

Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nicht mehr per Scheck entrichtet werden kann.

Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr erteilt werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis über die Zahlung bei.

Wie lange dauert es, bis ich das Führungszeugnis im Ausland erhalte?

Grundsätzlich beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit etwa ein bis zwei Wochen. Beachten Sie jedoch bitte, dass es bei der Bearbeitung von Online-Anträgen auf Erteilung von Führungszeugnissen, zu denen ein Nachweis hochgeladen werden muss (z. B. bei einem Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis, Antrag auf eine Gebührenbefreiung) aktuell aufgrund des hohen Antragsaufkommens zu Bearbeitungszeiten von mehr als vier Wochen kommen kann. Bei der Online-Beantragung von Führungszeugnissen mit Nachweisen sollte dementsprechend ein hinreichend langer Vorlauf eingeplant werden.

Bitte beachten Sie, dass es bei der Erteilung von Führungszeugnissen aktuell aufgrund des hohen Antragsaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Dies sollte bei der Beantragung entsprechend berücksichtigt werden.

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Hierfür gewähren die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von 20 Arbeitstagen.

Kann ein Führungszeugnis in einer Fremdsprache erteilt werden?

Ihre Personendaten sind in deutscher, englischer und französischer Sprache auf dem Führungszeugnis abgedruckt. Enthält Ihr Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information in den drei Sprachen aufgeführt. Außerdem wird ein etwaiger Beitrag des Herkunftsstaates für ein Europäisches Führungszeugnis in der übermittelten Sprache aufgenommen.

Darüber hinaus ist auf dem Führungszeugnis ein Abdruck weiterer fremdsprachlicher Informationen nicht möglich. Es ist Ihnen jedoch freigestellt, eine amtliche Übersetzung in jeglicher Sprache anfertigen zu lassen.

Auch haben Sie die Möglichkeit für ein eintragungsfreies Führungszeugnis ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe zu beantragen. Dies können Sie mit einem zusätzlichen formlosen Schreiben entweder mit der schriftlichen Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland oder nachträglich beantragen.

Was ist eine Apostille? Was ist eine Überbeglaubigung?

Behörden ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung des Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen. Die Echtheit des Führungszeugnisses kann durch eine Überbeglaubigung durch das BfJ oder die Erteilung einer sog. Apostille bzw. Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bestätigt werden. Ob Sie im konkreten Fall eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigen, hängt davon ab, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll.

zur Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Insbesondere bei der Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers mit deutscher Staatsbürgerschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage einer Apostille. Es gibt nun die Möglichkeit für ein eintragungsfreies Führungszeugnis ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe zu beantragen.

Die Apostillen bzw. Endbeglaubigungen werden vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten erteilt:

zur Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Auskünfte, ob und ggf. in welcher Form eine Echtheitsbescheinigung verlangt wird, erteilen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Einen ersten Überblick bietet Ihnen das Auswärtige Amt:

zum Artikel "Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland" des Auswärtigen Amts

Zusätzlich enthält die Aufstellung über die Zahlungsverfahren beim BfJ einen Überblick über die Form der Echtheitsbescheinigungen in verschiedenen Ländern.

Übersicht über das Zahlungsverfahren beim BfJ (PDF, 367KB, Datei ist barrierefrei)

Wie kann ich eine Überbeglaubigung beantragen?

Sie können einen Antrag auf Überbeglaubigung entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder nachträglich unter Vorlage des originalen Führungszeugnisses stellen.

Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 25,00 Euro je Führungszeugnis und ist zusätzlich zu der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses zu entrichten.

Sofern Sie den Antrag auf Überbeglaubigung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der zuständigen Meldebehörde oder online beim BfJ stellen, haben Sie auch die Möglichkeit, die Überbeglaubigung durch persönliches Erscheinen oder schriftlich (unter gleichzeitiger Vorlage bzw. Übersendung des Führungszeugnisses) beim BfJ zu beantragen.

Zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Bei schriftlicher Antragstellung:

Bundesamt für Justiz
Internationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn

Geben Sie bitte bei der Antragstellung das Land an, in dem die Auskunft vorgelegt werden soll.

Gebühr:

Haben Sie das Führungszeugnis über das Online-Portal beantragt, erfolgt die Zahlung der Gebühr über elektronische Zahlungsverfahren. Bei persönlichem Erscheinen zahlen Sie die Gebühr in bar. Bitte beachten Sie, dass vor Ort keine Kartenzahlung möglich ist. Im Falle der schriftlichen Antragstellung zahlen Sie die Gebühr durch Überweisung:

Bundesamt für Justiz

IBAN: DE49 3700 0000 0038 0010 05
BIC/SWIFT: MARKDEF1370
Verwendungszweck (zwingende Angabe): Vor- und Nachname der antragstellenden Person oder Aktenzeichen (falls vorhanden)

Die Überbeglaubigung wird erst nach Zahlungseingang der Gebühr oder Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen.

Wie kann ich eine Apostille bzw. Endbeglaubigung beantragen?

Für die Erteilung von Apostillen bzw. Endbeglaubigungen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig:

zur Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Wenn Sie ein Führungszeugnis mit Apostille bzw. Endbeglaubigung benötigen, gehen Sie aufgrund des besonderen Zahlungsverfahrens beim BfAA bitte wie folgt vor:

Bei Antragstellung aus dem Inland:

1. Sie beantragen ein Führungszeugnis mit dem Hinweis auf die benötigte Apostille oder Endbeglaubigung unter Angabe des Landes, für das die Apostille bzw. Endbeglaubigung benötigt wird, bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder über das Online-Portal des BfJ.

2. Das Führungszeugnis wird sodann durch das BfJ erteilt und für die Anbringung einer Apostille bzw. einer Endbeglaubigung durch Unterschrift und Siegel vorbereitet.

3. Das vorbereitete Führungszeugnis wird seitens des BfJ an Sie versendet.

4. Die Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung müssen Sie daraufhin online beim BfAA beantragen (Verlinkung zum Antragsverfahren beim BfAA), die dortige Gebühr entrichten und dem BfAA das durch das BfJ vorbereitete Führungszeugnis selbst im Original zusenden.

Bei Antragstellung aus dem Ausland:

1. Sie beantragen die Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung online beim BfAA und entrichten die dort anfallende Gebühr. Daraufhin wird Ihnen das Antragsformular des BfAA an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zugesandt.

2. Sodann beantragen Sie ein Führungszeugnis beim BfJ mit dem Hinweis auf die benötigte Apostille oder Endbeglaubigung unter Angabe des Landes, für das die Apostille bzw. Endbeglaubigung benötigt wird.

3. Sie übersenden das Ihnen per E-Mail zugesandte Antragsformular des BfAA zusammen mit dem Antrag eines Führungszeugnisses an das BfJ. Bei einer Antragstellung über das Online-Portal des BfJ teilen Sie dem BfJ die Antragsnummer des BfAA über das Kontaktformular mit dem Betreff „Führungszeugnis mit Auslandsbezug“ mit.

4. Das Führungszeugnis wird sodann durch das BfJ für die Anbringung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung durch Unterschrift und Siegel vorbereitet.

5. Das BfJ leitet das vorbereitete Führungszeugnis daraufhin zusammen mit dem von Ihnen übermittelten Antragsformular des BfAA bzw. der BfAA-Antragsnummer an das BfAA zur Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung weiter.

6. Nach Anbringung der Apostille bzw. Endbeglaubigung wird das Führungszeugnis seitens des BfAA an Sie versendet.

Wenn Ihnen das Führungszeugnis bereits vorliegen sollte, haben Sie auch nachträglich noch die Möglichkeit, hierfür eine Apostille bzw. Endbeglaubigung zu beantragen. In diesen Fällen gehen Sie aufgrund des besonderen Zahlungsverfahrens beim BfAA bitte wie folgt vor:

1. Sie beantragen die Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung online beim BfAA und entrichten die dort anfallende Gebühr. Daraufhin wird Ihnen das Antragsformular des BfAA an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zugesandt.

2. Sie übersenden das Führungszeugnis mit dem Hinweis auf die benötigte Apostille oder Endbeglaubigung unter Angabe des Landes, für das die Apostille bzw. Endbeglaubigung benötigt wird, zusammen mit dem Ihnen per E-Mail zugesandten Antragsformular des BfAA an das BfJ:

Bundesamt für Justiz
Internationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn

3. Das Führungszeugnis wird sodann durch das BfJ für die Anbringung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung durch Unterschrift und Siegel vorbereitet.

4. Das BfJ leitet das vorbereitete Führungszeugnis daraufhin zusammen mit dem von Ihnen übermittelten Antragsformular des BfAA an das BfAA zur Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung weiter.

5. Nach Anbringung der Apostille bzw. Endbeglaubigung wird das Führungszeugnis seitens des BfAA an Sie versendet.

Fragen zum Verfahren beim BfAA bitten wir, direkt an das BfAA zu richten.

Das BfAA ist telefonisch unter 030-184730 16500 von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr erreichbar. Zudem erreichen Sie das BfAA über das Kontaktformular:

Zum Kontaktformular des BfAA