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Auskunft über natürliche Personen

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) beinhaltet alle Entscheidungen, die im GZR über die antragstellende Person gespeichert sind.

Sie benötigen eine Auskunft aus dem GZR? Nachfolgend finden Sie Informationen zur Auskunft aus dem GZR über natürliche Personen (Privatpersonen) sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland.

Auskunft über natürliche Personen (Privatpersonen), die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen

  Antragstellung

Die Erteilung einer Auskunft aus dem GZR können Sie auf verschiedenen Wegen beantragen:

  • Über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ):

    www.fuehrungszeugnis.bund.de

  • Persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde. Sie müssen Ihre Identität und, wenn Sie als gesetzliche Vertretung handeln, Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
  • Schriftlich bei der zuständigen Behörde. In diesem Fall sind in dem formlosen Antrag an die zuständige Behörde auch Ihre Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Behörde - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie:

Der Antrag kann beim BfJ weder telefonisch noch schriftlich gestellt werden.

  Gebühren

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, zu bezahlen.

  Versand der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an die betroffene Person übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

§ 150 Abs. 1 GewO

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung (z. B. eine Erlaubnis oder Genehmigung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

In diesen Fällen sind die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und das Aktenzeichen der Behörde anzugeben.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postweg.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular, Betreff "Gewerbezentralregister".

Kontaktformular

Auskunft über natürliche Personen (Privatpersonen), die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen

  Antragstellung

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (GZR) über natürliche Personen (Privatpersonen), die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz bzw. schriftlich beantragt werden:

www.fuehrungszeugnis.bund.de

Der Antrag kann weder telefonisch noch per E-Mail gestellt werden.

Um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen, benutzen Sie bitte den folgenden Antrag:

Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland (PDF, 91KB, Datei ist barrierefrei)

Allgemeiner Hinweis Anschrift für den schriftlichen Antrag:

Bundesamt für Justiz
- Gewerbezentralregister -
53094 Bonn

Hinweise zur Antragstellung:

  1. Der Antrag muss den Geburtsnamen, den Familiennamen, den bzw. die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit sowie die aktuelle Anschrift (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) enthalten. Der Antrag muss persönlich unterschrieben werden.
  2. Die Erteilung der Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für jede Auskunft 13, 00 Euro. Die Auskunft aus dem GZR wird erst nach Eingang der Gebühr oder der Vorlage eines Zahlungsnachweises erteilt.

    Gebühr

  3. Die antragstellende Person hat ihre Identität und wenn sie als gesetzliche Vertretung handelt, die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person sowie ggf. ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, beispielsweise eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.

    Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch eine ausländische Behörde oder eine Notarin bzw. einen Notar erteilt werden.

  Gebühr

Die Erteilung der Auskunft ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten und beträgt für jede Auskunft 13,00 Euro. Die Gebühr ist auf das nachstehende Konto des BfJ zu überweisen:

Bundesamt für Justiz
IBAN: DE49 3700 0000 0038 0010 05
BIC/SWIFT: MARKDEF1370
Verwendungszweck: "GZR 6.2 – Neuer Antrag", Aktenzeichen (falls vorhanden) und Ihr Vor- und Nachname

  Versand der Auskunft

Die Auskunft wird ausschließlich an die betroffene Person übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

§ 150 Abs. 4 GewO

Für bestimmte Zwecke kann die direkte Übersendung an eine Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung (z. B. Erlaubnis oder Genehmigung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

In diesen Fällen sind die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und das Aktenzeichen der Behörde anzugeben.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular, Betreff "Gewerbezentralregister mit Auslandsbezug".

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