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Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Gewerbezentralregister. Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular mit dem Betreff "Gewerbezentralregister" oder "Gewerbezentralregister mit Auslandsbezug".

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Weitreichende Informationen u. a. zur Überbeglaubigung durch das BfJ oder zur Erteilung einer sog. Apostille bzw. Endbeglaubigung finden Sie unter:

Zum Thema "Verwendung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Ausland"

Zum Thema "Gewerbezentralregister"

Was ist der Inhalt des Gewerbezentralregisters?

Der Inhalt des GZR ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).

§ 149 Abs. 2 GewO

Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen, etc.)

    Was sind "Verwaltungsentscheidungen"

  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit. Durch die Eintragung des Verzichts auf eine Zulassung soll verhindert werden, dass derartige Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren unterlaufen werden.

    Was sind "Verzichte"?

  • Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten

    Was sind "Bußgeldentscheidungen"?

  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.

    Was sind "strafgerichtliche Verurteilungen"?

Das Gewerbezentralregister wird unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.

Welche Entscheidungen gegen „natürliche Personen“ werden im GZR eingetragen?

Wer sind "juristische Personen und Personenvereinigungen"

Wie bekomme ich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?

Die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) können Sie auf verschiedenen Wegen beantragen:

Auskunft für Privatpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen

Auskunft für Privatpersonen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen

Es besteht ebenfalls in besonders eiligen Fällen die Möglichkeit, sich unter Vorlage des bei der Melde- oder Gewerbebehörde ausgefertigten Originalantrags die Auskunft aus dem GZR über natürliche Personen oder über juristische Personen und Personenvereinigungen direkt vom Besucherservice des Bundesamts für Justiz vor Ort erteilen zu lassen. Hierfür müssen Sie sich beim Besucherservice durch ein gültiges Personaldokument ausweisen. Möchten Sie sich die Auskunft als gesetzlicher Vertreter bzw. aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister hervorgehende bevollmächtigte Person ausstellen lassen und vor Ort abholen, müssen Sie Ihre Vertretungsbefugnis durch einen entsprechenden Registerauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts nachweisen. Die Auskunft aus dem GZR wird durch das BfJ ausgestellt und Ihnen ausgehändigt.

Eine Auskunft aus dem GZR zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das BfJ unmittelbar übersandt und kann nicht beim Besucherdienst abgeholt werden.

Die Adresse lautet:
Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Was kostet die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?

Eine Auskunft aus dem GZR kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten. Bei der Online-Beantragung können Sie die Gebühr per Giropay oder mit Ihrer Kreditkarte begleichen.

Gebührenbefreiung:
In Ausnahmefällen kann mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person (Mittellosigkeit) oder aus Billigkeitsgründen (besonderer Verwendungszweck) von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Über die Frage der Gebührenbefreiung ist im Einzelfall zu entscheiden.

Was sind "Verwaltungsentscheidungen"?

In das GZR werden gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht mehr anfechtbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit

  1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
  2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person einer gewerbetreibenden Person oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
  3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen,
  4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder
  5. die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt

wird.

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist.

§ 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO

Was sind "Verzichte"?

Durch einen Verzicht auf eine Zulassung zu einem Gewerbe verfolgt die gewerbetreibende Person oftmals den Zweck, einer Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit zu entgehen, um dann in einem örtlich anderen Zuständigkeitsbereich die gewerbliche Tätigkeit neu aufnehmen zu können.

§ 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO

Was sind "Bußgeldentscheidungen"?

In das GZR werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingetragen, die aufgrund von Taten ergangen sind, die

  • bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
  • bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung einer vertretungsberechtigten oder beauftragten Person im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortliche Person bezeichnet ist,

begangen worden ist.

In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Eintragung, dass die Geldbuße mehr als 200,00 Euro beträgt.

Der Sonderfall der Festsetzung mehrerer Geldbußen in einer Entscheidung bei Tatmehrheit nach § 20 OWiG ist für Eintragungen im GZR in § 151 Abs. 3 GewO geregelt. Aus einer solchen Entscheidung sind nur die Einzelgeldbußen in das GZR einzutragen, welche die o. g. Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.

§149 Abs. 2 Nr. 3 GewO

Was sind "Strafgerichtliche Verurteilungen"?

In das GZR werden strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

§ 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO

Welche Entscheidungen gegen "natürliche Personen" werden im GZR eingetragen?

Verwaltungsentscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen können sowohl natürliche als auch juristische Personen bzw. Personenvereinigungen betreffen.

Strafgerichtliche Verurteilungen richten sich nur gegen natürliche Personen.

Bei Verwaltungsentscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO gibt es wegen der Besonderheiten des Gewerberechts hinsichtlich des Lebensalters keine Altersbeschränkung, während Bußgeldentscheidungen im Sinne von § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO nur gegen Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und deren Handeln damit vorwerfbar ist (§ 12 Abs. 1 OWiG) erlassen werden können.

Strafgerichtliche Verurteilungen richten sich gegen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

In den in § 151 Abs. 1 GewO genannten Fällen werden bestimmte Verwaltungsentscheidungen die sich gegen eine gewerbetreibende Person richten nicht nur bei dieser, sondern zusätzlich auch bei

  • der vertretungsberechtigten Person einer juristischen Person (z. B. Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) sowie
  • der mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person (z. B. Prokuristin bzw. Prokurist und Disponentin bzw. Disponent)

im GZR eingetragen, wenn diese Person unzuverlässig oder ungeeignet ist.

§ 151 Abs. 1 GewO

Wer sind "juristische Personen und Personenvereinigungen"

Juristische Personen und Personenvereinigungen sind z. B.:

Personenvereinigungen:

  • Offene Handelsgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • nicht rechtsfähiger Verein

Juristische Personen des privaten Rechts:

  • Aktiengesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Eingetragene Genossenschaft
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
  • Eingetragener Verein
  • Wirtschaftlicher Verein
  • Stiftungen des privaten Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts:

  • Gebietskörperschaften wie z. B. Gemeinden
  • Personalkörperschaften wie z. B. Handwerksinnungen, Rechtsanwaltskammern, Architektenkammern
  • Anstalten wie z. B. Rundfunkanstalten
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts

Wie lange dauert es, bis die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorliegt?

Die Bearbeitungszeit für eine Auskunft aus dem GZR beträgt im Regelfall 1 bis 2 Wochen. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit erst mit dem Tag des Antragseingangs im BfJ beginnt. Insbesondere durch eine verspätete Absendung des Auskunftsantrags oder eine längere Dauer der postalischen Übermittlung, kann der Zeitraum zwischen Antragstellung bei der zuständigen Behörde, Erteilung der Auskunft aus dem GZR und Eingang der Auskunft bei der empfangenden Person länger ausfallen.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular, Betreff "Gewerbezentralregisterauskunft".

Kontaktformular

Was kann ich bei eilbedürftigen Auskünften aus dem GZR machen?

Bei besonders eilbedürftigen Anträgen besteht für die Melde- oder Gewerbebehörde die Möglichkeit, den Antrag per Telefax unter der Faxnummer +49 228 99 410-5050 zu übermitteln.

Für Rückfragen stehen Ihnen Ansprechpersonen unter der Sammelrufnummer +49 228 99 410- 6801 zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls in besonders eiligen Fällen die Möglichkeit, sich unter Vorlage des bei der Melde- oder Gewerbebehörde ausgefertigten Originalantrags die Auskunft aus dem GZR über natürliche Personen oder über juristische Personen und Personenvereinigungen direkt vom Besucherservice des BfJ vor Ort erteilen zu lassen.

Hierfür müssen Sie sich beim Besucherservice durch ein gültiges Personaldokument ausweisen. Möchten Sie sich die Auskunft als gesetzlicher Vertreter bzw. aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister hervorgehende bevollmächtigte Person ausstellen lassen und vor Ort abholen, müssen Sie Ihre Vertretungsbefugnis durch einen entsprechenden Registerauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts nachweisen. Die Auskunft aus dem GZR wird durch das BfJ ausgestellt und Ihnen ausgehändigt.

Eine Auskunft aus dem GZR zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das BfJ unmittelbar übersandt und kann nicht beim Besucherservice abgeholt werden.

Allgemeiner Hinweis Besucherservice des Bundesamts für Justiz

Die Adresse lautet:
Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Können Eintragungen im Gewerbezentralregister gelöscht werden?

Bei der Löschung von Eintragungen ist zwischen Verwaltungsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen und strafgerichtlichen Verurteilungen zu unterscheiden:

a) Verwaltungsentscheidungen
Verwaltungsentscheidungen, die eine natürliche Person betreffen, werden aus dem GZR entfernt, wenn die Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Für Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen gilt eine Frist von zwanzig Jahren ab Eintragung der Entscheidung im Register. Die Entfernung erfolgt automatisch, ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf.

§ 152 GewO

Eine vorzeitige Entfernung der Eintragung kann durch die Registerbehörde nicht angeordnet werden.

Eine Eintragung ist jedoch vor Ablauf der Frist zu löschen, wenn z. B. die zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung aufgehoben oder durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos wird. Zuständig für die aufhebende oder spätere Entscheidung ist die Verwaltungsbehörde. Sofern die eingetragene Verwaltungsentscheidung aufgehoben oder gegenstandslos wird, ergeht eine Mitteilung an das GZR und die Eintragung wird gelöscht.

b) Bußgeldentscheidungen
Eintragungen sind, wenn die Geldbuße nicht mehr als 300,00 Euro beträgt, nach einer Frist von drei Jahren, bei höheren Geldbußen nach einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung aus dem Register zu tilgen. Zu beachten ist, dass Bußgeldentscheidungen erst ab einem bestimmten Betrag eintragungsfähig sind, § 149 Abs. 2 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).

§ 153 GewO

§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO

Sind mehrere Bußgeldentscheidungen oder zusätzliche strafgerichtliche Verurteilungen im Register eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die vorgenannten Fristen abgelaufen sind.

Die Tilgung erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags bedarf. Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Ein Hinweis:
Die GewO sieht kein Anordnungsrecht der Registerbehörde für eine vorzeitige Tilgung vor. In Anbetracht der kurzen Tilgungsfristen von maximal fünf Jahren besteht auch kein Bedarf für Härteregelungen. Insbesondere führt die Zahlung der Geldbuße nicht zu einer vorzeitigen Entfernung der Eintragung aus dem GZR. Entsprechendes gilt auch, wenn durch die Behörde nach landes- und haushaltsrechtlichen Vorschriften die Zahlung der Geldbuße teilweise oder im vollem Umfang erlassen wurde. Ein Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf Eintragungen in das GZR.

Eine Rücknahme der Eintragung durch die mitteilende Behörde kann nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitteilung zum GZR nicht (mehr) vorliegen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Bußgeldentscheidung keine Rechtskraft erlangt hätte.

c) Strafgerichtliche Verurteilungen
Die Tilgung von strafgerichtlichen Verurteilungen im GZR ist in § 153 Abs. 2 GewO geregelt. Danach sind solche Eintragungen nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag des ersten Urteils aus dem Register zu tilgen.

§ 152 GewO

Sind mehrere strafgerichtliche Verurteilungen oder zusätzlich Bußgeldentscheidungen im Register eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die vorgenannten Fristen abgelaufen sind.

Die Tilgung erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags bedarf. Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist wird eine strafgerichtliche Verurteilung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird.

An welche Adressen kann eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geschickt werden?

Die Auskunft wird grundsätzlich an die betroffene Person übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

§ 150 GewO

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung (z. B. Erlaubnis oder Genehmigung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Kann ich Informationen aus dem Register auch aufgrund eines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhalten?

Ob Sie betreffende personenbezogene Daten im GZR verarbeitet werden, kann auch in Ansehung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden. Dabei gilt das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO ausschließlich für natürliche Personen, nicht jedoch für juristische Personen.

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person ein formloser kostenfreier Auszug aus dem GZR über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt wird. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich (§ 150 Abs. 1 GewO). Sofern die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, ist der Antrag persönlich bei der jeweils für das Gewerberecht zuständigen Behörde zu stellen (§ 155 Abs. 2 GewO). Eine schriftliche Antragstellung ist dort nur mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift zulässig. Sofern die antragstellende Person als gesetzliche Vertretung handelt, ist die Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einer vertretenden Person ist nicht möglich. Der kostenfreie Auszug wird unmittelbar an die antragstellende Person versandt.

Nur falls die antragstellende Person im Ausland wohnhaft ist, kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Der Antrag muss den Geburtsnamen, den Familiennamen, den bzw. die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit sowie die aktuelle Anschrift (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) enthalten.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ihre bzw. seine Identität und, wenn sie bzw. er als gesetzliche Vertretung handelt, die Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch eine ausländische Behörde oder einen Notar erteilt werden.

Die Hinweise im vorstehenden Absatz gelten entsprechend für Anträge auf Auskunft über vorhandene Protokolldaten. Soweit sich diese Protokolldaten auf Auskünfte beziehen, die einer Stelle nach § 150a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 GewO erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über eine eventuelle Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

Zur Verwendung im Rechtsverkehr werden Auskünfte aus dem GZR grundsätzlich nicht in Form des kostenfreien Auszugs, sondern in Form von Auskünften aus dem GZR erteilt, § 150 Abs. 1 S. 1 GewO.

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über natürliche Personen

Zum Thema "Verwendung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Ausland"

Was muss ich bei der Verwendung einer Auskunft aus dem GZR im Ausland beachten?

Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung einer Auskunft aus dem GZR unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen. Die Echtheit der Auskunft kann durch eine Überbeglaubigung durch das BfJ oder die Erteilung einer sog. Apostille bzw. Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bestätigt werden. Ob Sie im konkreten Fall eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigen, hängt davon ab, in welchem Land das die Auskunft aus dem GZR verwendet werden soll.

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Informationen dazu, ob und ggf. in welcher Form eine Echtheitsbescheinigung verlangt wird, erteilen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen die Auskunft vorgelegt werden soll. Einen ersten Überblick bietet Ihnen das Auswärtige Amt:

Artikel "Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland" des Auswärtigen Amts

Zusätzlich bietet die Aufstellung über die Zahlungsverfahren beim BfJ einen Überblick über die Form der Echtheitsbescheinigungen, die in verschiedenen Ländern verlangt wird:

Übersicht über das Zahlungsverfahren beim BfJ (PDF, 364KB, Datei ist barrierefrei)

Wie kann ich eine Überbeglaubigung beantragen?

Sie können einen Antrag auf Überbeglaubigung entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Auskunft aus dem GZR oder nachträglich unter Vorlage der originalen Auskunft stellen.

Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 25,00 Euro je Auskunft und ist zusätzlich zu der Gebühr für die Erteilung der Auskunft zu entrichten.

Sofern Sie den Antrag auf Überbeglaubigung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung Auskunft aus dem GZR bei der zuständigen Meldebehörde oder online beim BfJ stellen, haben Sie auch die Möglichkeit, die Überbeglaubigung durch persönliches Erscheinen oder schriftlich (unter gleichzeitiger Vorlage bzw. Übersendung der originalen Auskunft) beim BfJ zu beantragen.

Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Bei schriftlicher Antragstellung:
Bundesamt für Justiz
Internationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn

Geben Sie bitte bei der Antragstellung das Land an, in dem die Auskunft vorgelegt werden soll.

Gebühr:

Haben Sie die Auskunft aus dem GZR über das Online-Portal beantragt, erfolgt die Zahlung der Gebühr über elektronische Zahlungsverfahren. Bei persönlichem Erscheinen zahlen Sie die Gebühr in bar. Im Falle der schriftlichen Antragstellung zahlen Sie die Gebühr durch Überweisung:

Bundesamt für Justiz
IBAN: DE49 3700 0000 0038 0010 05
BIC/SWIFT: MARKDEF1370
Verwendungszweck: Aktenzeichen (falls vorhanden) und Ihr Vor- und Nachname

Die Überbeglaubigung wird erst nach Zahlungseingang der Gebühr oder Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen.

Wie kann ich eine Apostille bzw. Endbeglaubigung beantragen?

Für die Erteilung von Apostillen bzw. Endbeglaubigungen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg zuständig:

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Anschrift:
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Referat Apostillen und Forderungsmanagement
Team Apostillen und Endbeglaubigungen
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel

E-Mail: fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de

Bevor das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten eine Apostille bzw. Endbeglaubigung erteilen kann, muss das BfJ zunächst die Echtheit der Auskunft aus dem GZR durch Unterschrift und Dienstsiegel bestätigen.

Sie können den Antrag auf Erteilung einer Apostille oder Endbeglaubigung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der GZR bei der Meldebehörde bzw. über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen.

Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Wenn Ihnen die Auskunft aus dem GZR bereits vorliegen sollte, haben Sie auch nachträglich noch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten eine Apostille bzw. Endbeglaubigung zu beantragen. Zuerst muss das BfJ die Echtheit der Auskunft aus dem GZR bestätigen. Übersenden Sie daher bitte den an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten gerichteten Antrag zusammen mit der originalen Auskunft zunächst an das BfJ:

Bundesamt für Justiz
Internationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn

Das BfJ leitet die unterschriebene und gesiegelte Auskunft aus dem GZR dann an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung weiter. Über die Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten werden Sie nicht gesondert benachrichtigt.

Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten versendet Auskünfte aus dem GZR mit Apostille bzw. Endbeglaubigung nur an inländische Adressen, es ist daher zwingend eine deutsche Adresse anzugeben.
  • Bei der Antragstellung ist das Land, für das die Apostille bzw. Endbeglaubigung benötigt wird, anzugeben.
  • Die Gebühr für die Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung wird vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten gesondert per Nachnahme erhoben.

Weitere Informationen zum Verfahren bietet das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten auf seiner Internetseite.

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Anfragen zur Bearbeitungsdauer bzw. zum Stand der Bearbeitung bitten wir Sie direkt an Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zu richten.

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