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Datenschutzhinweis

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat VII 5 (Aufsichtsbehörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz; Rechtsdienstleistungsregister), erhebt Daten zum Zwecke der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben als Registrierungs- und Aufsichtsbehörde über Rechtsdienstleister und führt das Register nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Art. 6 Abs. 1 lit e) DSGVO).

2. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.

3. Weiterleitung von Daten an Dritte (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO)

Innerhalb des BfJ erhalten diejenigen Stellen als Empfänger Zugriff auf die Daten, die diese zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen benötigen. Eine Weitergabe an Empfänger außerhalb des BfJ kann in diesem Rahmen ebenfalls erforderlich sein, um die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Derartige Empfänger sind Gerichte und andere Behörden.

4. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Eine Übermittlung von Daten an ein Drittland (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO erfolgt im Rahmen der Amtshilfe (Kooperations- und Mitteilungspflichten nach § 18 Abs. 2 RDG) im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des EWR.

5. Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO)

Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen der behördlichen Akten für Registrierungs- und Untersagungsverfahren gem. § 7 RDV

  • eine Frist von 10 Jahren nach Löschung der Daten aus dem Register (Abs. 1)
  • eine Frist von 5 Jahren nach Ablauf der Dauer der Untersagung (Abs. 2)
  • eine Frist von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens (Abs. 3)

Es gilt die Vorschrift des § 17 RDG für die Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister:

Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen

  1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
  2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
  3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
  4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
  5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
  6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.

Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.

6. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Werden die nach §§ 12, 13 RDG erforderlichen, freiwillig an das BfJ zu übermittelnden Daten nicht bereitgestellt, kann eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister oder eine Änderung bestehender Registrierungen nicht vorgenommen werden.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

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