Das Bundesamt für Justiz (BfJ) übt die geldwäscherechtliche Aufsicht über Rentenberaterinnen und -berater sowie Rechtsdienstleistern in ausländischem Recht (vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG) aus und trifft Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der Anforderungen des GwG sicherzustellen.
In Fällen, in denen der Verdacht eines Verstoßes gegen das GwG durch Rentenberaterinnen und -berater sowie Rechtsdienstleistern in ausländischem Recht besteht, können Meldungen beim BfJ eingereicht werden.