Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der Bereiche oder Teilbereiche von
- Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG),
- Rentenberatung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG)
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG) oder
- als Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 RDGEG)
erlaubt sind, gem. § 16 Abs. 3 S. 1 RDG öffentlich bekanntgemacht.
Hier gelangen Sie zur Registersuche.
Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG. Gelöschte Rechtsdienstleister sind nicht mehr über die Registersuche auffindbar.
Untersagungen von Rechtsdienstleistungen nicht registrierter Personen werden hier öffentlich bekanntgemacht. Derzeit sind keine Untersagungen vorhanden.