Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen sich registrieren lassen, wenn sie Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen (vgl. § 10 RDG) erbringen wollen:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Voraussetzungen für eine Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG)
- theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG)
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV)
- Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person).
Mit dem Registrierungsantrag sind beizubringen:
- alle nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben
- eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- eine Mitteilung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde bereits beantragt wurde (für jede qualifizierte Person gesondert)
- bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
- eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde (für jede qualifizierte Person gesondert)
Wir weisen darauf hin, dass eine Prüfung von Registrierungsanträgen erst erfolgt, wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen und die Registrierungsgebühr eingezahlt wurde.
Registrierungsgebühren:
- Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zu JVKostG).
- Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zu JVKostG).