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Stiftungsregister

Zum 1. Januar 2026 werden die Aufgaben der Errichtung und des Betriebs eines bundeseinheitlichen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde übertragen. Gesetzesgrundlage sind der am 1. Januar 2026 in Kraft tretende § 82b Absatz 1 BGB und das Stiftungsregistergesetz.

Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen. Bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet haben. Die Eintragungen haben deklaratorische Wirkung, d. h., sie sind schon vor dem Rechtsakt rechtswirksam.

Durch das Stiftungsregister wird die Transparenz über Stiftungen verbessert. Insbesondere wird den vertretungsberechtigten Organmitgliedern einer Stiftung der Nachweis ihrer organschaftlichen Vertretungsmacht erleichtert. Damit entfällt auch das Erfordernis, dass die Stiftungsbehörden der Länder zum Nachweis der Vertretungsmacht Vertreterbescheinigungen für Stiftungen ausstellen müssen.

Das Stiftungsregister wird über eine benutzerfreundliche Online-Plattform zugänglich sein. Diese ermöglicht es Nutzerinnen und Nutzern, gezielt nach Stiftungen zu suchen und detaillierte Informationen abzurufen. Die Nutzung der Online-Plattform ist kostenlos und auch ohne vorherige Registrierung möglich.

Folgende Daten werden im Register veröffentlicht:

  • Grunddaten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung, ggf. Zeitraum, für den die Stiftung gegründet wurde)
  • Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und deren Vertretungsmacht
  • Angaben zur satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 BGB
  • Angaben zu den besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht