Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) entsprechend der §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung (StPO). In dieses Register werden durch die Ermittlungsbehörden bestimmte Angaben über strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingetragen. Berechtigten Behörden werden durch das Bundesamt für Justiz über diese Angaben automatisch oder auf Anfrage Auskünfte erteilt.
Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
01. Zwecke des Registers
Das ZStV soll Hindernisse für eine effektive Strafverfolgung beseitigen, die dadurch entstehen können, dass die einzelnen Staatsanwaltschaften nicht untereinander vernetzt sind, nur unzureichende oder fehlende Informationen über dieselbe beschuldigte Person in anderen Ermittlungsverfahren haben und eine Koordinierung von Maßnahmen nicht möglich ist.
Strafverfolgungsbehörden können mit Hilfe der im ZStV enthaltenen Daten u. a. überregional agierende Täter und Mehrfachtäter ermitteln, Doppelverfahren vermeiden, frühzeitig Sammelverfahren bilden und Vollstreckungsmaßnahmen koordinieren.
Die mitteilende Stelle trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der mitgeteilten Daten, § 494 Abs. 1 StPO. Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde kann und darf die mitgeteilten Daten nicht auf ihre Richtigkeit prüfen. Einwendungen gegen die mitgeteilten Daten sind daher an die mitteilende Stelle, das bedeutet in der Regel an die Strafverfolgungsbehörde (z.B. Staatsanwaltschaft), zu richten.
02. Löschung von Eintragungen im Register
Die Eintragungen im ZStV über Ermittlungsverfahren sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung (in der Regel: eine rechtskräftige Verurteilung) oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörden ergangen ist. Wird der oder die Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Löschung erfolgt dabei jeweils automatisiert. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.
03. Auskunft an betroffene Personen nach § 495 StPO
Die Erteilung von Auskünften an Privatpersonen über sie betreffende Eintragungen im ZStV (sog. Selbstauskunft) richtet sich nach § 495 und § 491 Absatz 2 StPO. Entsprechende Anträge sind an das Bundesamt für Justiz – Sachgebiet IV 31 – 53094 Bonn zu richten.
Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
04. Informationen für Behörden
Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich im Wege eines automatisierten Verfahrens. Die datenübermittelnde Stelle muss sich der beim Bundesamt für Justiz bestehenden Netzarchitektur anpassen können. Darüber hinaus muss der übermittelnden Stelle für eine Anbindung an das ZStV ein Anschluss an das NdB-VN (Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz, ehemals DOI) zur Verfügung stehen. Die Nutzung des NdB-VN bietet den angeschlossenen Ländern die Möglichkeit, untereinander bzw. mit weiteren an das NdB-VN angeschlossenen Partnern zu kommunizieren. Das NdB-VN selbst stellt eine geschlossene Benutzergruppe dar und gewährleistet die verschlüsselte Übertragung von Daten. Die Nutzung des Anschlusses für den Datenverkehr ist über geeignete Zugangskomponenten zu realisieren. Die Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den angeschlossenen Partnereinrichtungen erfolgt mittels Filetransfer.
Näherer Informationen finden sich in den Anlagen und Anhängen.
Auf Anfrage stellt das BfJ den Vordruck eines Antrags zur Anbindung an das automatisierte Verfahren zur Verfügung. Diesbezügliche Anfragen richten Sie bitte an das
Bundesamt für Justiz
- Referat V 32 -
53094 Bonn
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