Verfahren für die Apostillierung von Auskünften aus dem GZR: bereits vorliegende Auskunft aus dem GZR ohne Vorbeglaubigung des BfJ
Verfahren für die Apostillierung von Auskünften aus dem GZR: bereits vorliegende Auskunft aus dem GZR ohne Vorbeglaubigung des BfJQuelle: Bundesamt für Justiz