Das Gewerbezentralregister (GZR) erfasst nicht – wie oftmals angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland. Das GZR enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Ein Auszug aus dem Register kann z. B. von Behörden verlangt werden, wenn ein neues Gewerbe angemeldet wird.
Hier können Sie direkt eine Auskunft aus dem GZR online beantragen:
Online-Portal des Bundesamts für Justiz
Sie benötigen eine Auskunft aus dem GZR?
Nachfolgend finden Sie Informationen für natürliche Personen (Privatpersonen) und für juristische Personen (Gesellschaften) sowie Personenvereinigungen sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland.
Auch finden Sie hier Informationen zur Überbeglaubigung einer Auskunft aus dem GZR oder zur Erteilung einer Apostille und zu Auskünften zur Vorbereitung vergaberechtlicher Entscheidungen (Ausschreibungen).
Der Inhalt des GZR ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).