Wichtiger Hinweis
Aktuelles
- Hohes Arbeitsaufkommen: Bitte beachten Sie, dass es bei der Bearbeitung von Anträgen und Anfragen (insbesondere von Aufenthaltsermittlungen) aktuell aufgrund des hohen Antragsaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Die Einhaltung von Fristen ist sichergestellt. Wir werden unaufgefordert auf Sie zukommen.
- Ab 1. November 2024 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Kirgisistan.
- Ab 1. September 2024 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Georgien.
- Bundesamt für Justiz führt neues IT-Kommunikationssystem iSupport in grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren ein. Weitere Informationen sind in der Pressemitteilung und in diesem Erklärvideo abrufbar.
- Vereinigtes Königreich: Ab 1. Januar 2021 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für das Vereinigte Königreich. Bei der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen kann teilweise die EG-UntVO noch weiter Anwendung finden. Nähere Informationen zu den ab dem 1. Januar 2021 für die Vollstreckung eines deutschen Titels im Vereinigten Königreich erforderlichen Antragsformularen finden Sie in der
Übersicht über ausgehende Anträge in das Vereinigte Königreich (PDF, 151KB, Datei ist barrierefrei)
.
Für Unterhaltsberechtigte ist es oft schwierig, ihren Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltsverpflichtete Person durchsetzen zu können. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen sich der oder die Unterhaltsverpflichtete in einem anderen Staat als die unterhaltsberechtigte Person aufhält.
In diesen Fällen kann das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde helfen, die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei erhebt das Bundesamt keine Gebühren.
Sofern eine unterhaltsberechtigte Person in Deutschland die Dienstleistungen der Zentralen Behörde in Anspruch nehmen möchte, richtet sich das einschlägige Verfahren in den meisten Fällen nach dem Aufenthalt des oder der Unterhaltsverpflichteten im Ausland.
Bitte beachten Sie, dass das Bundesamt für Justiz nicht weltweit unterstützen kann:
In der alphabetischen Staatenliste finden Sie die Länder, mit denen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bestehen und im Verhältnis zu denen das Bundesamt für Justiz daher unterstützend tätig werden kann. Ist das Land, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält, dort nicht aufgeführt, kann das Bundesamt für Justiz leider nicht weiterhelfen.
Staatenliste (PDF, 185KB, Datei ist barrierefrei)
Kontakt
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-6434
Telefax: +49 228 410-5202, -5207
E-Mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de
Neben allgemeinen Informationen zum Thema Auslandsunterhalt halten wir auch bei den einzelnen Verfahrensarten Antragsformulare sowie Hinweise zum Ausfüllen der Formulare für Sie bereit.
Für einen vertieften Einblick in das Rechtsgebiet empfehlen wir einen Blick in unsere Broschüre, die auch heruntergeladen werden kann. Daneben können Sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen abrufen oder die weiterführenden Links nutzen.
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:30 Uhr an unsere Hotline wenden. Diese erreichen Sie unter der Nummer: +49 228 99 410-6434.
Bei Fragen zu laufenden Einzelfällen wenden Sie sich bitte direkt an die/den jeweilige/n Sachbearbeiter/-in (siehe Durchwahl auf dem Briefkopf unseres Schreibens bzw. in der Signatur unserer E-Mail).
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zur Vereinfachung des innereuropäischen Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsberechtigten ist die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO) in Kraft getreten. Das Ziel: die Erleichterung der europaweiten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für die Unterhaltsberechtigten. Zu diesem Zweck hat die EG-UntVO ein flächendeckendes Netz von Zentralen Behörden geschaffen, um den Antragsteller zu unterstützen. Die Aufgabe der Zentralen Behörden nimmt in Deutschland das Bundesamt für Justiz (BfJ) wahr.
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Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 (u. a. Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Norwegen, Türkei)
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007) für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) in Kraft getreten. Die Aufgabe der Zentralen Behörde nimmt in Deutschland das Bundesamt für Justiz (BfJ) wahr.
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Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens (u. a. Schweiz, Australien)
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) nimmt als Zentrale Behörde die Aufgaben der deutschen "Empfangs- und Übermittlungsstelle" nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (UN-Unterhaltsübereinkommen) wahr.
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Kanada, Südafrika
Wenn völkerrechtliche Verträge bzw. internationale Übereinkommen nicht bestehen, aber mit dem betreffenden Staat die förmliche Gegenseitigkeit verbürgt wurde, kann nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durchgesetzt werden. Derzeit ist der Rechtsverkehr mit 11 kanadischen Provinzen und der Republik Südafrika eröffnet. Die Aufgaben der Zentralen Behörde sind dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen.
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